
Das Abgeordnetengesetz bestimmt, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages steht, Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat jedoch grundsätzlich zulässig sind.
Foto: James Kahn
Das Abgeordnetengesetz bestimmt, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages steht, Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat jedoch grundsätzlich zulässig sind.
Nach Grundgesetz-Artikel 48 Absatz 3 haben Abgeordnete einen Anspruch auf einen angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.
Wir wollen die Potentiale der Digitalisierung für mehr Nachhaltigkeit nutzen.
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Dazu gehört, dass den Patient*innen gegenüber deutlich gemacht werden muss, wann homöopathische Behandlungen nicht die klinische Medizin ersetzen dürfen.
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