
(...) Die Freigabe der aktiven Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) ist durch das Wertesystem unseres Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung bislang verboten. (...) Die Norm hat einen beidseitigen Schutzzweck: Umfassender Lebensschutz und die Verhinderung von Euthanasie. Es soll einer Relativierung des Lebens als objektives Rechtsgut entgegengewirkt werden. (...)