(...) Die völkerrechtliche Grundlage für diesen Einsatz ist gegeben. (...) Für die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts ist es nicht erforderlich, dass stets eine ausdrückliche Sicherheitsratsresolution nach Kapitel VII der UN-Charta vorliegt. (...) Sie ist zwar keine Resolution nach Kapitel VII der UN-Charta, stellt aber mit den Formulierungen des Kapitel VII fest, dass der IS eine Bedrohung für den Frieden und die internationale Sicherheit ist. (...)
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