(...) 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes hat in Deutschland keinen Anspruch auf Asyl, wer aus einem sicheren Drittstaat einreist. Dieser Grundsatz wird auch durch europäisches Recht nicht aufgehoben, weil der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Schengener Grenzkodex und die Dublin-Verordnung es erlauben, nach Einführung von Binnengrenzkontrollen Flüchtlinge aus sicheren Drittstaaten an der Grenze zurückzuweisen. (...)
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