(...) 17 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung besagt, dass die willkürliche Begüwillkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen den Organen der Gesetzgebungrechung und Verwaltung untersagt sind. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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