(...) Die Unterschiede im Sorgerecht für das eheliche und das nichteheliche Kind seien laut Bundesverfassungsgericht auch sachlich begründet. Bei nicht verheirateten Eltern kann anders als bei verheirateten, die dies durch die Eheschließung dokumentiert haben, nicht vom gemeinsamen Willen ausgegangen werden, zusammen die Verantwortung für das Kind zu tragen. (...)
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