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Verena Hubertz
SPD
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Frage von Andreas R. •

Werden Sie in dieser Legislaturperiode noch das Bestellerprinzip bei Immobiliengeschäften einführen, die über einen Makler abgewickelt werden?

Sehr geehrte Frau Hubertz,

in der Vergangenheit zeigte sich bei parlamentarischen Debatten rund um die Einführung des Bestellerprinzips bei Immobiliengeschäften, dass viele Abgeordnete dabei die Bedürfnisse der normal verdienenden Familien mit Kindern nicht sahen.

Es ist bei den explodierenden Mietkosten in den Großstädten zumeist auch für gut verdienende Familien oftmals nicht mehr möglich, eine Immobilie zu erwerben.

Das vor allem, weil das kostbare Eigenkapital, was man für einen Kredit benötigt, einem durch die absurd überhöhte Maklerprovision genommen wird.

Das blockiert bei einer kaum noch sicheren Altersvorsorge den sinnvollen Weg ins Eigentum und bedarf für meine Begriffe dringend einer Änderung.

Die 3,57% Provision, die ein Makler verlangt, stehen in einem grotesken Missverhältnis zu seiner Kompetenz und Leistung.

Auch übernehmen sie - absurderweise - als einzige Dienstleister am Bau keine Haftung, was dringend korrigiert gehört.

Tun Sie doch mal bitte was für Ihre Wähler!

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr R.,
 
vielen Dank für Ihre Nachricht. 
 
Entschuldigen Sie bitte vielmals die verzögerte Rückmeldung. Das Aufkommen an Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern ist sehr hoch. Daher hat die Beantwortung Ihrer Anfrage leider etwas Zeit in Anspruch genommen. Ich bitte hier um Ihr Verständnis.
 
Die gesetzlichen Regelungen zu Maklergebühren bei Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie wurden zuletzt im Jahr 2020 geändert und finden sich in § 656d BGB. In der Regel schließt der Verkäufer einer Immobilie einen Maklervertrag mit Provisionsabrede. Im Grundsatz bleibt der Verkäufer in dieser Situation verpflichtet, die Maklerprovision zu zahlen. Dies entspricht dem „Bestellerprinzip“, d.h. derjenige, der eine Leistung beauftragt, ist grundsätzlich auch für deren Vergütung verantwortlich. 
 
Durch eine individuelle Vereinbarung der Kaufvertragsparteien kann der Käufer nur mit der Übernahme von maximal 50% der Provision belastet werden, eine anderweitige Absprache wäre unwirksam. Darüber hinaus muss der Verkäufer in Vorleistung gehen, d.h. der Käufer muss seinen vereinbarten Anteil erst dann zahlen, wenn der Verkäufer seinen Anteil vollständig bezahlt hat. 
 
Vor den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 entsprach es insbesondere in angespannten Immobilienmärkten häufig der Praxis, dass ein Käufer aufgrund einer individueller Vereinbarung die volle Maklerprovision übernehmen musste, um nicht aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Durch die Änderungen wurden daher schutzbedürftige Käufer von Maklerkosten entlastet, die sie nicht verursacht haben und die nicht primär in ihrem Interesse angefallen sind. Die zwischen verschiedenen Bundestagsfraktionen vereinbarten Gesetzesänderungen stellen also einen wesentlichen Fortschritt dar, der ein lange verhandeltes Streitthema befriedet hat. Die SPD-Bundestagsfraktion setzt sich natürlich auch weiterhin für Verbesserungen für Menschen ein, die Wohnraum für ihre Familie erwerben möchten.
 
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
 
Mit freundlichen Grüßen
Verena Hubertz

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