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Ursula von der Leyen
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Frage von Reinhard B. •

Frage an Ursula von der Leyen von Reinhard B. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Dr. von der Leyen,

das Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend soll quantitative und qualitative Perspektiven für familienunterstützende Dienstleistungen entwickeln. Gerade im Bereich der häuslichen Pflege von Familienmitgliedern entsteht für die pflegenden Angehörigen außer einer psychischen und physischen Belastung noch eine finanzielle Belastung: die Fahrtkosten.
"Einen alten Baum verpflanzt man nicht", wer kennt nicht dieses Sprichwort? Der Familienangehörige möchte in seiner gewohnten Umgebung bleiben (verständlich), keine "Belastung" für die Allgemeinheit sein usw.; In vielen Fällen dürfte es so sein, dass der Wohnort der pflegenden Person nicht mit dem Wohnort der/des zu pflegenden Familienangehörigen nicht der selbe ist und sein kann.
Wäre es daher nicht sinnvoll, wenn die entstandenen Fahrtkosten für die Dauer der Pflege als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden könnten um so den pflegenden Familien einen Ausgleich der Aufwendungen anzuerkennen? Dies würde familienunterstützende Dienstleistungen gezielt fördern und dem Steuerzahler keine Mehrkosten verursachen.

Mit freundlichen Gruß

R. Brucksch

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Brucksch,

es ist durchaus nachvollziehbar, dass Familienmitglieder, die durch die Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen entstehenden Fahrtkosten gerne als sog. außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen würden. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass Besuchsreisen zu Angehörigen zu den typischen Aufwendungen der Lebensführung gehören und daher in aller Regel gerade nicht außergewöhnlich sind. Sie sind damit durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten.

Nach einem Urteil des Finanzgericht München vom 22.9.2009 (AZ: 7K4430/06) existieren nur sehr begrenzte Ausnahmen, die eine Anrechnung der Besuchskosten als außergewöhnliche Belastung zulassen würden. Der Besuch muss (nachgewiesen durch ein ärztliches Attest) entweder ausschließlich der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen oder zumindest das Leiden des Betroffenen erträglicher machen. Darüber hinaus sind die Erstattungsmöglichkeiten der Aufwendungen auszuschöpfen , was bedeutet, dass die Fahrtkosten zunächst vom Erkrankten erstattet werden müssten. Wenn der Erkrankte allerdings bedürftig ist und die Kosten nicht selbst erstatten kann, besteht die Möglichkeit, die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen