
(...) Die Übernahme der Kosten für UV-Schutzkleidung kann jedoch im Rahmen der Hilfsmittelversorgung geprüft werden. Ein Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln besteht grundsätzlich, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen und soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. (...)