(...) zu Ihrer Frage – Bildung von Versorgungsrücklagen bei Landesbeamten – möchte ich Ihnen folgende Antwort geben: § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes in der für Niedersachsen maßgeblichen Fassung sah vor, dass aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen um durchschnittlich 0,2 Prozent beim Bund und bei den Ländern jeweils ein Sondervermögen in Form einer „Versorgungsrücklage“ gebildet wird. So sollten die Versorgungsleistungen mit Blick auf die demografischen Veränderungen und den Anstieg der Zahl der Versorgungsempfänger sichergestellt werden. (...)
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