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Thorsten Frei
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Frage von Karl A. •

Kommen bundeseinheitliche Regelungen für "digitale Nomaden" und Influencer im Ausland?

Sehr geehrter Herr Frei,

vor einiger Zeit fragte ich, ob Sie den FÄ bundesweit Beinfreiheit zur Durchsetzung der Abgabepflicht bei Influencern im Ausland verschaffen werden.

Ihre Vorgänger wollten mit den in die Jahre gekommenen "Grundsätzen zur Anwendung des Außensteuergesetzes" funktionslose Betriebsstätten wie Briefkastenfirmen, quervermietete Airbnbs, compliance Adressen o.ä. mittels Annahme einer inl. Betriebsstätte, z.B. dem FA des letzten Wohnsitzes, untersagen. Sogar die Kopplung an Reisepässe als Geschäftsgrundlage millionenschwerer "Digitalnomaden" nach US-Vorbild schien möglich.

Frivol wird weiter mit shell companies in Georgien, Dubai & USA hinterzogen, zur Bespaßung leaken die dt. Polizisten und beklagen frech angebliche "Behördenwillkür". Sogar kleinere Kanäle dank 183-Tage-Trick generieren €5000 bis €10.000.

https://lmy.de/jVyPe

https://lmy.de/dqyGR

https://lmy.de/EBMcR

https://lmy.de/wvKmj

https://lmy.de/sUMDA

https://lmy.de/fiqVt

https://lmy.de/mcfFj

Unfassbar!

Karl A.

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr A.,

wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und trotz "Auswanderns" mehr als die Hälfte des Jahres in Deutschland verbringt, bleibt für alle weltweiten Einkünfte unbeschränkt steuerpflichtig. Darüber hinaus besteht für die Erträge aus im Inland belegenen Vermögenswerten die so genannte beschränkte Steuerpflicht. Dazu zählen beispielsweise Mieteinnahmen, bestimmte Kapitalerträge oder Einnahmen aus Betriebsstätten eines Unternehmens. Bei Fällen wie denen der Scheinumzüge nach Dubai besteht zudem eine erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG, die den Steuerpflichtigen weiterhin behandelt wie einen unbeschränkt Steuerpflichtigen und nur die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung freistellt. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber also genügend Maßnahmen getroffen, um deutsches Besteuerungssubstrat zu sichern. Vorliegend scheint mir - soweit ich das aus den von Ihnen angeführten Beispielen erkennen kann - eher ein Durchsetzungsdefizit vorzuliegen. Es gilt auch weiterhin, dass strafbewährtem Verhalten von amtlicher Seite entschieden nachgegangen wird, die Strafermittlungsbehörden und insb. die Steuerfahndung aber Landesbehörden sind.

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Frei

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