(...) Wir haben jedoch darauf geachtet, dass möglichst geringe Auswirkungen auf die Beschäftigung eintreten. Auch für Saisonarbeiter gilt somit der Mindestlohn ab 2017, allerdings können Kost und Logis als Arbeitsentgelt – wie bisher auch – angerechnet werden. Zudem sind sie bis zu 70 Tage im Jahr von der Sozialversicherungspflicht befreit. (...)
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