(...) Es liegt auf der Hand, dass die Auflage, Messer in einem verschlossenen Behältnis in der Öffentlichkeit zu transportieren, sofern das Führen keinem allgemein anerkannten Zweck dient, eher dazu angetan ist, insbesondere „spontane“ kriminelle Handlungen aggressiver Benutzer mit Messern zu verhindern als die generelle Erlaubnis, Messer griffbereit bei sich tragen. Die bisherigen Erfahrungen, namentlich die Zunahme der mit Messern begangenen Delikte, die häufig im Affekt begangen werden, haben hier deutlichen Handlungsbedarf erkennen lassen. (...)
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