(...) Die Überprüfung von Abgeordneten ohne deren Zustimmung nach § 44c Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR setzt voraus, dass der zuständige Ausschuss des Bundestages zunächst konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung festgestellt hat. (...)
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