(...) Für das Führen von Messern in der Öffentlichkeit gilt seit dem 1. April 2008 mit dem neuen Paragraphen 42a des Waffengesetzes Folgendes: Es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) und Messer mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 cm Länge im öffentlichen Raum zu führen. (...)
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