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Stefan Schwartze
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Frage von Birgit L. •

Frage an Stefan Schwartze von Birgit L. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Schwarze

ich wüsste gern, ob sich zum Sachstand der Bemühungen um eine gerechte Behandlung der Betriebsrentner, Pensionskassen- und Direktversicherunsleistungsempfänger bzgl. der Verbeitragung zu Kranken- und Pflegeversicherung inzwischen Neues ergeben hat.

Überhaupt nicht plausibel ist ausserdem in diesem Kontext die in 2018 erfolgte komplette diesbezügliche Freistellung für Bezieher von Riester-Leistungen. Diese sei ihnen vollstens gegönnt, erhöht jedoch die unfaire Ungleichbehandlung der getroffenen Altersvorsorgen immens. U.a.gibt es lange vor dem GMG geschlossene Altverträge, die rückwirkend voll „verbeitragt“ werden, obwohl Riester noch gar nicht „erfunden“ war, aber bereits nachhaltigst zur privaten zusätzlichen Rentenvorsorge aufgerufen wurde.
Ihrer Rückäußerung sehe ich gern entgegen,
mit freundlichen Grüßen
B. L.

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Sehr geehrte Frau Lampe,

es gibt einen neuen Sachstand. Mit der Entscheidung über die Einführung einer Grundrente konnte auch endlich eine Regelung für die Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten beschlossen werden.

Bisher galt ab einer Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro der volle Krankenkassenbeitrag, d.h. der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberanteil. Unterhalb dieser Grenze fielen keine Beiträge an, liegt die Betriebsrente jedoch nur einen Euro darüber, musste auf die gesamte Summe der Beitrag gezahlt werden. Das verringerte die Attraktivität von Betriebsrenten deutlich, und auch Altverträge, die vor Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes von 2003 (GMG) abgeschlossen, waren davon betroffen.

Nun wurde die geltende Freigrenze in einen dynamisierten Freibetrag umgewandelt, ab 2020 zunächst in Höhe von 159,25 Euro. Dies bedeutet, dieser Freibetrag bleibt für alle Betriebsrenten frei von Krankenversicherungsbeiträgen. Wer eine Betriebsrente bekommt, wird im Jahr 2020 um rund 300 Euro entlastet.

Mindestens 60 Prozent der Betriebsrentnerinnen und -rentner zahlen dann de facto maximal den halben Beitragssatz, die weiteren 40 Prozent der Betriebsrentnerinnen und -rentner werden spürbar entlastet. Diese Regelung gilt im Übrigen auch für Einmalzahlungen aus Direktversicherungen. Hier werden die Krankenkassenbeiträge, die ja auf zehn Jahre berechnet werden, durch den Freibetrag künftig um rund 3.000 Euro gesenkt. Die Kosten in Höhe von 1,2 Milliarden Euro jährlich werden vollständig aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finanziert.

Für den Pflegeversicherungsbeitrag gilt nach wie vor die Freigrenze. Hier ändert sich nichts am Beitrag.

Es ist auch mit der neuen Regelung leider so, dass es keine rückwirkende Lösung für bereits gezahlte Beiträge geben wird. Das ist angesichts des erforderlichen Finanzvolumens nicht möglich und stand auch – ehrlicherweise – nicht zur Diskussion mit der Union. Dafür gilt der Freibetrag ab 01.01.2020 auch für diejenigen, die bereits in der Auszahlungsphase sind. Mir ist klar, dass das viele Betriebsrentnerinnen und -rentner nicht zufriedenstellen wird. Es ist aber dennoch ein deutliches Signal für die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Trotzdem sage ich: Es ist in meinen Augen ein wichtiger Schritt, dem aber noch weitere folgen müssen. Es wäre nur recht und gerecht, wenn alle Versicherten tatsächlich nur den Arbeitnehmeranteil an den Krankenkassenbeiträgen, also den halben Beitragssatz, zu zahlen hätten. Da müssen und werden wir weiter dranbleiben.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Schwartze

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