Ich möchte nachfragen, wann in Bayern mit der Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes zu rechnen ist. In nahezu allen anderen Bundesländern existieren bereits entsprechende Regelungen.
Sehr geehrter Herr R.,
zur Ihrer Frage möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: Zwar hat der Freistaat Bayern kein eigenes Informationsfreiheitsgesetz, der Gegenstand der Informationsfreiheitsgesetze, ein Allgemeines Auskunftsrecht, wird in Bayern jedoch im Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) geregelt: Die mit dem Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern zum 30. Dezember 2015 in Kraft getretene und heute in Art. 39 BayDSG verankerte Gewährleistung eines allgemeinen Informationszugangsrechts ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses gegenüber öffentlichen Stellen ein Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten. Hierfür genügt bereits jedes wirtschaftliche, rechtliche oder auch ideelle Interesse. Die Darlegung eines berechtigten Interesses ist notwendig, um beurteilen zu können, ob etwaige einer Auskunftserteilung entgegenstehende Interessen, wie etwa der Schutz personenbezogener Daten, zurückstehen müssen. Auch die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der anderen Länder kommen nicht umhin, entgegenstehende Interessen durch Ausschlussgründe oder solche Abwägungsgebote zu schützen.
Die gesetzliche Ausgestaltung des allgemeinen Auskunftsanspruchs in Art. 39 BayDSG, der in Teil 3 des BayDSG unter der Überschrift „Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit“ enthalten ist, hat - wie auch der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) bestätigt - mehr Rechtssicherheit über den Umfang und die Grenzen individueller Informationsrechte geschaffen (vgl. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz – Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz – Erläuterungen und Materialien, Rn. 75, abrufbar unter:https://www.datenschutz-bayern.de/3/auskunftsrecht.pdf). Der BayLfD ist zudem nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG für die Einhaltung dieses Gesetzes – also auch die Überwachung des allgemeinen Auskunftsanspruchs – zuständig.
Darüber hinaus existieren auf Bundes- wie Landesebene weitere spezialgesetzliche Rechte auf Informationszugang wie beispielsweise im Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und im Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Ebner, MdL

