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Sören Pellmann
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Frage von Ulrich G. •

Wird § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz im Petitionsausschuss geprüft, da diese Regelung nach Ansicht vieler Betroffener gegen Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) verstoßen könnte?

vielen Dank für Ihre Antwort zum § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz.

Sie schreiben, dass der Versorgungsausgleich nach geltendem Recht korrekt umgesetzt werde und die Rentenanwartschaften nach der Scheidung voneinander abgekoppelt seien. Ich möchte hierzu eine juristische Nachfrage stellen:

Der Ausgleichspflichtige hat die betroffenen Rentenansprüche durch eigene Arbeit und Beitragszahlungen erworben. Der Versorgungsausgleich ist daher kein Eigentumsübergang im Sinne einer Schenkung oder Übertragung, sondern ein gerichtlich angeordneter Wertausgleich, der den Zweck hat, während der Ehezeit erworbene Anrechte lebenslang gerecht zu verteilen.

Verstirbt der Ausgleichsberechtigte, entfällt dieser Ausgleichszweck. Die fortbestehende Kürzung beim Ausgleichspflichtigen hat dann keinen Gegenwert mehr.

Ist dieser Zustand nach Ihrer Auffassung noch mit Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) vereinbar, oder sollte der Gesetzgeber eine Überprüfung des § 37 Abs. 2 VersAusglG veranlassen?

MfG

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