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Simone Borchardt
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Frage von Andreas K. •

Wie gewährleisten Sie künftig die Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung?

Sehr geehrte Frau Borchardt
Wie gewährleisten Sie künftig die Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung? Wenn Sie gesetzlich Versicherte wie mich zur Nutzung der elektronischen Patientenakten zwingen, um Zugang zur ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung zu erlangen,
Wenn Sie auch jene hierzu zwingen, die der Anlage und Verwendung der elektronischen Patientenakte widersprochen haben.
Wie ermöglichen Sie den Zugang für Versicherte, die sich bezüglich ihrer psychischen Probleme keiner digitalen Triage unterziehen wollen?
Den Psychotherapeuten wird von Krankenkassen oft vorgeworfen, sie behandelten nur „leichte“ Fälle. Aber: die häufig vergebene leichte Diagnose einer Anpassungsstörung F43.2 ist eine Schon-Diagnose aus gutem Grund, weil das Diskriminierungpotenzial von F Diagnosen hoch ist.
Die erzwungene Offenbarung psychischer Probleme Dritten ggü könnte den Zugang zur Pth erschweren und zur Chronifizierung unbehandelter psych. Erkrankung führen.

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Antwort von CDU

Die Prämisse Ihrer Frage ist in dieser Form nicht zutreffend. Gesetzlich Versicherte werden nicht gezwungen, die elektronische Patientenakte zu nutzen, um Zugang zu ärztlicher oder psychotherapeutischer Versorgung zu erhalten. Die ePA ist als Opt-out-Modell ausgestaltet. Wer keine ePA möchte, kann der Anlage und Nutzung widersprechen. Ein Widerspruch ist auch nachträglich möglich und führt zur Löschung der Akte. Das Bundesgesundheitsministerium stellt ausdrücklich klar: Die Nutzung bleibt freiwillig.

Gerade das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verlangt, dass Patientinnen und Patienten Kontrolle über ihre Gesundheitsdaten behalten. Diese Kontrolle besteht bei der ePA an mehreren Stellen: Versicherte können der ePA insgesamt widersprechen, den Zugriff einzelner Praxen oder Einrichtungen ausschließen, einzelne Dokumente verbergen oder löschen lassen und Zugriffe nachvollziehen. Zugriffe sind zudem nur in einem Behandlungs- oder Versorgungskontext vorgesehen. Krankenkassen können die medizinischen Inhalte der ePA nicht einsehen.

Ihre Sorge im Hinblick auf psychische Erkrankungen und mögliche Stigmatisierung ist grundsätzlich nachvollziehbar. Gerade deshalb gibt es für potenziell diskriminierende oder stigmatisierende Daten, ausdrücklich auch bei psychischen Erkrankungen, besondere Schutzvorgaben. Ärztinnen und Ärzte müssen vor der Speicherung solcher Daten besonders auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Patientinnen und Patienten können der Übermittlung und Speicherung widersprechen.

Nicht richtig ist daher die Annahme, psychische Probleme müssten durch die ePA zwangsweise gegenüber Dritten offengelegt werden. Wer der ePA widerspricht oder bestimmte Inhalte sperrt, darf daraus keinen Ausschluss von Versorgung erfahren. Die ePA soll Versorgung unterstützen, etwa durch bessere Medikationsübersichten, weniger Informationsverlust und weniger Doppeluntersuchungen. Sie ist kein Instrument, um Patientinnen und Patienten wegen psychischer Diagnosen vom Zugang zur Behandlung fernzuhalten.

Auch digitale Ersteinschätzungen dürfen nicht mit einer Zwangsoffenbarung verwechselt werden. Der politische Ansatz geht dahin, digitale Terminvergabe, elektronische Überweisung und qualitätsgesicherte Ersteinschätzung als zusätzliche Orientierung im Versorgungssystem zu nutzen. Solche Instrumente können helfen, Patientinnen und Patienten schneller in die passende Versorgung zu bringen. Sie dürfen aber ärztliche und psychotherapeutische Beurteilung nicht ersetzen und dürfen keinen unzumutbaren digitalen Zugangszwang schaffen. Das ist ein Punkt, auf den wir im parlamentarischen Verfahren achten müssen.

Für mich ist entscheidend: Digitalisierung im Gesundheitswesen muss den Menschen dienen, nicht umgekehrt. Sie muss sicher, freiwillig steuerbar, transparent und praxistauglich sein. Wer die ePA nutzen möchte, soll dadurch Vorteile haben. Wer sie nicht nutzen möchte oder sensible Daten nicht speichern lassen will, muss seine Rechte wirksam ausüben können und weiterhin Zugang zur Versorgung behalten.

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