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Frage von Tobias R. •

Frage an Siegfried Kauder von Tobias R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Kauder!

Ich habe einige Fragen zum "Gesetzentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie", der ja Gegenstand einiger Debatten war und stark geändert wurde.
Es war leider so, daß der endgültige Gesetzentwurf erst sehr spät - wenige Tage vor der Abstimmung - an die Öffentlichkeit gelangt ist und daß eine weitere Debatte dadurch unterbunden wurde. Zu dem nunmehr beschlossenen Gesetz habe ich folgende Fragen:

Das Gesetz operiert mit folgenden Kategorien von "Jugendpornographie":
1. Tatsächliches Geschehen.
2. Wirklichkeitsnahes Geschehen.
3. Sonstiges (nicht wirklichkeitsnahes) Geschehen.

Erste Frage: Wie definieren Sie die letzten beiden Kategorien?

Zweite Frage: Wenn zur Definition "Scheinjugendliche" gehören, wie sollen diese optisch von jungen Erwachsenen unterschieden werden? Weiterhin: In welche Richtung läuft hier die Beweislast? Muß man bei einer real 25-Jährigen annehmen, daß diese "jugendlich" ist, bis das Gegenteil bewiesen wurde? Wie sieht es mit Zeichnungen, Computergrafiken, Schriftstücken aus, denen ja keine realen Personen egal welchen Alters zugrunde liegen?

Dritte Frage: Was ist der Schutzzweck des Verbreitungsverbotes von Jugendpornographie, der kein tatsächliches Geschehen zugrunde liegt? Warum wurde bei der Umarbeitung des Gesetzesentwurfs kein Gebrauch von den diesbezüglichen Ausnahmeregelungen der EU-Richtlinie gemacht?

Vierte Frage: Wird es bald notwendig werden, die Videotheken in diesem Land flächendeckend zu schließen, weil sie "Scheinjugendpornographie" verbreiten? Welche Kapazitäten von Polizei und Justiz werden, wenn ja, dafür aufgewendet?

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Riepe

P.S.: Ich habe diese Fragen in gleicher Form auch an Frau Zypries geschickt.
P.P.S.: Ich unterstütze das Anliegen, die Mitwirkung von unter 18-jährigen an Pornos zu unterbinden. Bezüglich der Tauglichkeit dieses Gesetzes habe ich jedoch meine Zweifel.

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Sehr geehrter Herr Riepe,

vielen Dank für Ihre Fragen zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie.

Der neue § 184c StGB verwendet die Begriffe „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“. Den Begriff „sonstiges (nicht wirklichkeitsnahes) Geschehen“ kennt der Tatbestand nicht. Diese Begriffe kommen bereits im geltenden § 184b StGB vor. Unter „Geschehen“ sind sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren, die Gegenstand einer jugendpornographischen Schrift sind, zu verstehen (siehe einleitend § 184c Abs. 1 StGB). Neben dem tatsächlichen Geschehen erfasst der Tatbestand auch ein „wirklichkeitsnahes“ Geschehen, d.h. die Darstellung eines Geschehens, das sich dem durchschnittlichen Betrachter dem äußeren Erscheinungsbild nach als ein tatsächliches darstellt.

Die Strafbarkeit der Verbreitung pornographischer Schriften, deren Darsteller Erwachsene mit jugendlichem Erscheinungsbild sind („Scheinjugendliche“), entspricht den übrigen Vorschriften gegen Pornographie. In Grenzbereichen ist dabei auf das jugendliche Erscheinungsbild des Darstellers abzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die Darstellung eines tatsächlichen, wirklichkeitsnahen oder eines fiktiven Geschehens handelt. Strafgrund ist nämlich nicht nur der Darstellerschutz, sondern auch der Schutz der Konsumenten (vor allem von Jugendlichen) vor schädlichen Inhalten und dem Nachahmungseffekt. Nach dem EU-Rahmenbeschluss muss die Verbreitung fiktiver Pornographie strafbar sein [siehe Art. 1 Buchstabe a) iii)]. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, die Verbreitung von pornographischen Computeranimationen und Zeichentrickfilmen unter Strafe zu stellen, nicht aber die Verbreitung von Pornographie mit Scheinjugendlichen als Darsteller, gibt es nicht. Daher wurde auch nicht von der Ausnahmemöglichkeit des Rahmenbeschlusses [Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a)] Gebrauch gemacht.

Die von Ihnen beschriebene Gefahr, dass die Videotheken in Deutschland bald flächendeckend schließen müssen, sehe ich.

Mit freundlichen Grüßen

Siegfried Kauder, MdB