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Sepp Müller
CDU
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Frage von Daniela S. •

Wie stehen Sie zur Abschaffung des Anspruchs auf angemessene Psychotherapie-Vergütung?

Sehr geehrter Herr Müller,

wusste Sie, dass kurz vor der Schlussabstimmung ein Änderungsantrag eingebracht wurde, der die Streichung von § 87 Abs. 2c Satz 8 und § 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V vorsieht? Damit würde der ausdrückliche gesetzliche Anspruch auf eine angemessene Vergütung zeitgebundener psychotherapeutischer Leistungen entfallen. Warum schützen Sie die ambulante Psychotherapie und psychisch kranke Menschen nicht? Die ambulante Versorgung trägt bereits jetzt die Hauptlast und leidet unter den beschlossenen Honorarkürzungen. Bitte setzen Sie sich dafür ein, den gesetzlichen Schutz und eine leistungsgerechte Vergütung für Psychotherapeut:innen im Gesetz zu verankern.

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Antwort von CDU

Sehr geehrte Frau S., 

ich kann gut nachvollziehen, dass das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und insbesondere die Regelungen zur psychotherapeutischen Versorgung bei vielen Betroffenen große Sorgen ausgelöst haben. Psychische Erkrankungen gehören zu den häufigsten Ursachen für lange Arbeitsunfähigkeiten und stellen viele Betroffene und ihre Familien vor erhebliche Herausforderungen. Eine verlässliche, wohnortnahe und qualitativ hochwertige psychotherapeutische Versorgung bleibt deshalb ein zentrales Anliegen.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat die von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vorgebrachten Bedenken intensiv geprüft und hierzu auch das Gespräch mit dem Bundesgesundheitsministerium gesucht. Nach den derzeitigen Erkenntnissen besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dass sich die Vergütungssituation durch die Rückführung der psychotherapeutischen Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung grundsätzlich verschlechtern wird. Das bisherige Finanzvolumen für die psychotherapeutische Versorgung bleibt erhalten und wird künftig – wie in anderen Leistungsbereichen auch – entsprechend dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität fortentwickelt.

Wichtig ist zudem: Die für die psychotherapeutische Versorgung vorgesehenen Mittel dürfen nicht für andere Versorgungsbereiche verwendet werden. Damit wird sichergestellt, dass die Mittel auch tatsächlich dort ankommen, wo sie gebraucht werden. Die im Zusammenhang mit der Angemessenheitsprüfung geäußerten Bedenken behalten wir weiterhin aufmerksam im Blick.

Gleichzeitig hat die CDU/CSU-Bundestagsfraktion im parlamentarischen Verfahren wichtige Verbesserungen durchgesetzt. Mit einem gemeinsam beschlossenen Entschließungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah weitere Regelungen vorzulegen. Dazu gehören insbesondere die Sicherstellung der Versorgungskontinuität bereits begonnener psychotherapeutischer Behandlungen über den Jahreswechsel hinaus, extrabudgetäre Ausnahmeregelungen für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, für schwer psychisch erkrankte Menschen sowie für besonders dringliche Behandlungsfälle und die Entwicklung verbindlicher Kriterien zur Feststellung der Behandlungsdringlichkeit im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde.

Diese Punkte sollen nach der sitzungsfreien Zeit zügig aufgegriffen werden. Für mich ist dabei entscheidend, dass psychisch kranke Menschen nicht zwischen Zuständigkeiten, Budgets und Stichtagen aufgerieben werden. Wer Hilfe braucht, muss verlässlich Zugang zu Behandlung bekommen.

Darüber hinaus wird die psychotherapeutische Versorgung durch konkrete Maßnahmen zum Bürokratieabbau entlastet. Künftig kann unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Konsiliarbericht verzichtet werden, wenn eine psychotherapeutische Behandlung unmittelbar an einen psychiatrischen, psychosomatischen oder psychotherapeutischen Krankenhausaufenthalt anschließt. Dadurch sollen unnötige Verwaltungsaufwände reduziert und mehr Zeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten geschaffen werden.

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