(...) Die sich daraus ergebende Anpassung soll, mit einem Jahr Verzögerung, auch für die Bundestagsabgeordneten gelten. Dies ist sinnvoll, weil ansonsten das Prinzip der Koppelung von Richter- und Abgeordnetengehältern wieder aufgegeben würde. Gerade dieses Prinzip aber soll vermeiden, dass der Bundestag unabhängig von der Tarifentwicklung über die Bezüge seiner Mitglieder entscheidet. (...)
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