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Sascha Raabe
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Frage von Hans C. •

Frage an Sascha Raabe von Hans C. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Raabe,

Besteht für Sie eine Schutzpflicht des Staates vor einem qualvollen Tod von Menschen?

Am 16. und 17. April verhandelte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts über sechs Verfassungsbeschwerden gegen Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs, der seit Ende 2015 die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt.

Das Recht auf Sterben, die Bitte um Hilfe, ist bei sorgfältiger Abwägung stärker zu gewichten als die Befürchtung von der Beeinflussung von außen. Eine persönliche Entscheidung kann daher in einer so wichtigen Frage respektiert werden.

Schwerstkranke wollen mit dem Antrag auf Zuteilung von Natrium-Pentobarbital für die Selbsttötung bereit sein.

"Das Leben mit einer unheilbaren Krankheit auszuhalten - von "meistern" kann schon gar keine Rede sein -, ist für die Betroffenen schwerer als für Angehörige und andere Helfende."
"Die Order vom Gesundheitsministerium, Anträge abschlägig zu bescheiden, soll auch verhindern, dass die erste Herausgabe des Mittels eine Lawine von weiteren Anträgen auslöst. Noch mögen es knapp über hundert Menschen sein, dann könnten Tausende folgen, so die Argumentation." https://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/sterbehilfe-warum-ich-gern-natrium-pentobarbital-haette-a-1262914.html

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr C.,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf abgeordnetenwatch, in der Sie sich auf die Thematik der Sterbehilfe beziehen. Da das Thema Sterbehilfe sehr sensibel ist und ich der Ansicht bin, dass Überlegungen zu deren Einsatz von Fall zu Fall unterschiedlich aussehen, kann ich Ihre einleitende Frage nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten.

Wie Sie richtig erwähnen, lieber Herr C., setzte sich das Bundesverfassungsgericht am 16. und 17. April dieses Jahres mit sechs Verfassungsbeschwerden auseinander, die sich unmittelbar gegen § 217 des Strafgesetzbuches richten, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Dieser Paragraf 217 ist Teil des Gesetzes, das der Bundestag im November 2015 mit einer parteiübergreifenden Mehrheit beschlossen hat. Vor der Beschließung dieses Gesetzes habe ich mich intensiv mit der Thematik Sterbehilfe auseinandergesetzt - die Abstimmung über die Sterbehilfe war für mich eine sehr schwere Gewissensentscheidung.

Gerne schildere ich Ihnen hier meine Position, für die ich damals eingestanden bin. Aus dem Schutz des menschlichen Lebens darf, wenn die Möglichkeiten der Palliativmedizin erschöpft sind, niemals ein staatlicher Zwang zum Leiden werden. Wer für sich entscheidet, Erlösung zu suchen und gehen zu wollen, dem sollten wir diesen Gang nicht noch unnötig erschweren. Es ist deshalb richtig, dass heute jeder Mensch auch mit Hilfe der Patientenverfügung selbst bestimmen kann, ob eine lebensverlängernde Behandlung fortgesetzt werden soll oder nicht.

Damals war die Frage entscheidend, inwieweit die Beihilfe zum Suizid wie bisher uneingeschränkt erlaubt bleibt oder nicht. Denn bis zu der Beschließung des Gesetzes waren auch unternehmerische Angebote der Hilfe zur Selbsttötung, für die die Not leidenden Patienten teils viel Geld zahlen mussten, durch Organisationen oder Einzelpersonen zulässig. Ich möchte aber kein Geschäft mit dem Tod zulassen. Daher gilt für mich auch noch heute, dass die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verboten und unter Strafe gestellt gehört. Dennoch soll es Ärzten, nahen Angehörigen oder besonders nahestehenden Freunden weiterhin möglich sein, im Einzelfall aus altruistischen Gründen straffrei Beihilfe zum Suizid zu leisten.

Ich bin, wahrscheinlich wie Sie auch lieber Herr C., gespannt auf das Urteil des Verfassungsgerichtes, das erfahrungsgemäß einige Monate nach der Verhandlung verkündet wird. Was für mich jedoch am Wichtigsten ist: Jeder Mensch muss die Möglichkeit haben, die letzten Wochen, Tage und Stunden seines Lebens würdevoll, behütet und möglichst ohne Schmerzen zu verbringen. Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sascha Raabe