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Sandra Boser
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Frage von Sophia D. •

Warum werden nur Kinder von Expats u beruflich mobilen Familien vor Nachteilen der beruflichen Tätigkeit ihrer Eltern geschützt, wenn diese Zugang zu den 22.000 - 56.000/Jahr teuren IB Schulen haben?

Sehr geehrte Frau Boser,

Ihnen ist bekannt, dass nur Expatkinder u Kinder beruflich mobiler Familien (zu der Begründung vgl. etwa LDrs. 15/437) Zugang zu den IB Schulen haben, wenn die extrem hohen Schulgebühren getragen werden können. Ein Kind, dass keinen Platz an der IB Schule bekommt, muss ins öffentliche System und verliert ggf. ein Jahr und hat dann im Ausland auch wieder einen schlechten Anschluss. Sollten nicht alle Kinder gleich behandelt werden? Alternativen gibt es als Hybrid- u Onlinemodelle. Im Ausland dürfte das Kind beruflich mobiler deutscher Eltern sogar eine Fernschule nutzen (vgl. Dt. Fernschule/ils). Danke.

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Sehr geehrte Frau B.

unter Internationalen Schulen werden in der Regel Schulen verstanden, die ihre Bildungsziele, Lehrpläne und Abschlüsse an ausländischer Kultur orientieren oder ausländische Schulformen verwenden. In der Regel werden sie vom European Council of International Schools akkreditiert und führen zu dem vom International Baccalaureate Office in Genf abgenommenen International Baccalaureate Diploma (IB). Im Übrigen fehlt eine gesetzliche Definition für diese Einrichtungen. 

An den Internationalen Schulen in Baden-Württemberg kann die Schulpflicht nicht erfüllt werden. Die Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 72 SchG). Diese ist zu erfüllen durch den Besuch einer (öffentlichen) deutschen Schule (§ 72 Absatz 4 SchG) oder einer genehmigten Ersatzschule (§ 4 Abs. 2 PSchG). Internationale Schulen sind jedoch keine Ersatzschulen im Sinne von §§ 3 ff. PSchG, sondern lediglich Ergänzungsschulen im Sinne von §§ 13 ff. PSchG. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde jedoch die Feststellung treffen, dass durch den Besuch der Internationalen Schule für die Erziehung und Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. 

 

Die Maßstäbe für eine solche Gestattung sind aus dem historischen Hintergrund abzuleiten, „Privatunterricht für einzelne Kinder oder gemeinsamen Privatunterricht für Kinder mehrerer Familien, die sich zu diesem Zwecke zusammenschließen“ nur ausnahmsweise in besonderen Fällen zuzulassen.

 

Im Einzelfall ist die Entscheidung vor diesem Hintergrund in Abwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und dem durch Art. 7 Absatz 1 GG gewährleisteten staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag zu finden. Entscheidende Bedeutung kommt dabei neben der Wissensvermittlung der Schaffung sozialer Begegnungsräume zu, in denen die Schülerinnen und Schüler soziale Verhaltensweisen und Interaktionsmuster erproben und einüben können. Es soll soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung effektiver eingeübt werden können.

Die Internationale Schule gewährleistet einen Unterricht im Klassenverband und fördert die Begegnung mit Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher internationaler Herkunft. Anders als die Beschulung im häuslichen Bereich kann deshalb die Integrationsfunktion des schulischen Unterrichts gewährleistet werden. 

Das Land beabsichtigt nicht, entsprechende öffentliche Schulen einzurichten. Im Rahmen seiner Schulhoheit nach Art. 7 des Grundgesetzes stellt das Land eine sehr breite Palette an Bildungsangeboten bereit, auch z.B. bilinguale Angebote für Schülerinnen und Schüler, die sich sprachlich in besonderer Weise profilieren wollen. Es ist aber nicht diskriminierend, wenn das Land die Angebote von Ergänzungsschulen nicht auch in öffentlichen Schulen abbildet und deshalb auch nicht zu internationalen Abschlüssen führt, sondern zu den nationalen Abschlüssen, wie z.B. der Hochschulreife.

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Sandra Boser MdL 

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