(...) Nach Artikel 17 der Dublin III -Verordnung besitzt jeder Mitgliedstaat ein sogenanntes Selbsteintrittsrecht. Ein Land kann danach jederzeit ein Asylverfahren an sich ziehen, auch wenn nach den Dublin-III-Regeln an sich ein anderer europäischer Staat zuständig wäre. Von diesem Selbsteintrittsrecht hat Deutschland im Spätsommer 2015 Gebrauch gemacht. (...)
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