
(...) die "Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr" (FeV) stellt folgenden Bezug zum Strafrecht her: "Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung (zum Führen eines Kraftfahrzeuges) ausgeschlossen wird." (...)