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Ruppert Stüwe
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Frage von Ralph K. •

Wie wollen Sie sicherstellen, dass Mieter beim Glasfaserausbau nicht durch die fehlende Zustimmung von Vermietern oder ineffiziente Doppelausbauten benachteiligt werden?

Sehr geehrter Herr Stüwe,trotz Fortschritten beim Glasfaserausbau scheitert dieser in Städten mit hohem Mieteranteil oft daran, dass Vermieter nicht zustimmen, ihre Gebäude an das bereits vorhandene Glasfasernetz anzuschließen. Mieter haben keinen rechtlichen Anspruch darauf (§134 TKG, gilt nicht für Mieter und wird von den Telekommunikationsunternehmen nicht angewandt), aus einem „Homes Passed“ ein „Homes Connected“ zu machen. Dies führt zu der absurden Situation, dass Glasfaser vor der Tür liegt, aber nicht genutzt werden kann. Planen Sie hier analog wie zum Anspruch auf Balkonkraftwerke für Mieter nachzubessern?Zudem kommt es durch die Präferenz einzelner Vermieter für bestimmte Anbieter häufig zu ineffizientem Doppelausbau, obwohl Open-Access-Modelle dies vermeiden könnten. Planen Sie gesetzliche Änderungen, um Mieterrechte zu stärken und solche Doppelstrukturen zu verhindern?Mit freundlichen Grüßen,
Ralph K.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Frage hier auf Abgeordnetenwatch.de

Bereits heute haben Eigentümer die Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität (in der Regel Glasfasernetze) nach § 134 Telekommunikationsgesetz zu dulden. In der Praxis stimmen sich die TK-Unternehmen und die Eigentümer meistens ab. Nur in den seltensten Fällen würde ein TK-Unternehmen in einem Gebäude ein Netz verlegen, ohne die explizite Zustimmung des Eigentümers. 

So müssen in jedem Objekt die Verlegewege abgestimmt werden, es muss eine Kommunikation mit den Mietern erfolgen, inkl. Aushängen, Terminabstimmungen für den Zugang zur Wohnung, die Einhaltung von Brandschutzbestimmungen sind zu beachten, Grundrisse sind bereitzustellen, etwaige Kaminzugänge zu kennzeichnen etc. Die hierfür erforderlichen Informationen müssen in der Regel vom Vermieter beigebracht werden, weshalb auch bei ihm ein nicht unerheblicher Aufwand entsteht – ohne seine Einbindung kann der Ausbau daher in der Regel nicht erfolgen. Rechtlich besteht für die TK-Unternehmen allerdings ein Anspruch, ihre Netze auch verlegen zu können.

Wir haben uns im Koalitionsvertrag darauf verständigt, den Ausbau bis in die Wohnungen voranzutreiben. Dabei stellt der Inhaus-Ausbau (Netzebene 4) eine große Herausforderung dar. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hatte hierzu eine Studie in Auftrag geben: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Publikationen/DG/ne4-markterhebung.pdf?__blob=publicationFile. Die Finanzierung des Ausbaus erfolgt in den meisten Fällen durch die TK-Unternehmen oder die Wohnungswirtschaft. Diese erzielen Einnahmen durch Vermietung an Zugangsnachfrager und Diensteanbieter bzw. über aktivierte Endkundenanschlüsse. Die gesetzlich verankerten Reinvestitionsinstrumente wie das Glasfaserbereitstellungsentgelt (GBE), sowie die Modernisierungsumlage, belasten in der Tat die Mieterinnen und Mieter. Allerdings hat der Gesetzgeber hier Maximalhöhen (GBE in der Regel 5 Euro im Monat für 5 Jahre) festgelegt, sodass Mieterinnen und Mieter nicht übermäßig belastet werden. 

Zu Doppelausbau: Diese Problematik tritt eigentlich nur auf der NE 3 (Netze in der Straße) auf. Mieterinnen und Mieter sind davon nicht direkt betroffen. Sofern eine glasfaserbasierte NE 4 bereits existiert und die ökonomischen Rahmenbedingungen stimmen, kann für einige TK-Unternehmen eine kostenpflichtige Mitnutzung in Frage kommen, um den Endkunden zu erreichen. Einen Überbau auf der NE 4 findet aufgrund der Komplexität des Ausbaus in der Regel nicht statt.

Mit freundlichen Grüßen

Ruppert Stüwe

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