(...) Aus ärztlicher Sicht hat eine vermutlich vergewaltigte Patientin unabdingbaren Anspruch auf seelischen Beistand, die Behandlung eventueller Verletzungen, eine unter Umständen anonyme, gerichtsverwertbare Spurensicherung und eine korrekte und vollständige Beratung, die den Hinweis auf die mögliche Einnahme der „Pille danach“ zur Verhütung einer ungewollten Schwangerschaft einschließen muss. Wenn sich die Patientin dann für eine Notfallkontrazeption entscheidet, Ärztinnen oder Ärzte diese jedoch aus Gewissensgründen nicht selbst verordnen wollen, müssen sie der Patientin bei der Umsetzung ihrer autonomen Entscheidung helfen – und eine Verordnung an anderer Stelle ohne zusätzliche Belastung für die Patientin ermöglichen können. (...)