Portrait von Rudolf Henke
Rudolf Henke
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Rudolf Henke zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Arved S. •

Frage an Rudolf Henke von Arved S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Rudolf Henke,

mich würde einmal interessieren wie Sie die Lage bei der Verordnungsfähigkeit und Kostenübernahme von Cannabis als Medizin in Deutschland sehen. Die bisherige Ausnahmeregelung über die Bundesopiumstelle ist nicht ausreichend und die Kosten betragen bis zu 1000€ im Monat. Fertigarzneimittel müssen entweder Privat bezahlt werden oder haben nur eine sehr geringe Indikationsstellung bei der die GKV Kosten tragen. Wie stehen Sie persönlich zu diesem Thema und wie Ihre Partei? Wie möchte Ihre Partei diesen Missstand auflösen?

Mit freundlichen Grüßen

A.Schönfeld

Portrait von Rudolf Henke
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schönfeld,

herzlichen Dank für Ihre Frage zur Verordnungsfähigkeit von medizinischem Cannabis.

Ich stimme mit Ihnen überein, dass schwerkranken Patientinnen und Patienten der Zugang zu cannabishaltigen Fertigarzneimitteln möglich sein sollte. Deshalb sind mit der 25. Betäubungsmittelrechtsänderungsverordnung die betäubungsmittelrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassungs- und Verschreibungsfähigkeit für den medizinischen Einsatz von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln geschaffen worden. Damit können weitere Arzneimittel entwickelt und für diese und andere Indikationen eine Zulassung beantragt werden. So ist seit Juli 2011 mit Sativex ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel zur Behandlung der durch Multiple Sklerose (MS) induzierten Spastik verfügbar, dessen Kosten bei dieser Indikation auch von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.

Daneben sind bereits seit 1998 die Cannabisinhaltsstoffe Dronabinol und Nabilon nach der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Während Dronabinol für die individuelle Therapie als Rezepturarzneimittel verordnet werden kann, können die Fertigarzneimittel Marinol und Nabilon im Wege des Einzelimportes nach § 73 Abs. 3 AMG von den Apotheken nach Deutschland gebracht und auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden. Im Einzelfall kann auch das BfArM die Ausnahmeerlaubnis zur Anwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken erteilen.

Ich möchte darauf hinweisen, dass die Konkretisierung des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung der gemeinsamen Selbstverwaltung obliegt. Für Fragen der Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln ist deshalb der Gemeinsame Bundesausschuss zuständig. Nach meiner Einschätzung bieten die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen allerdings einigen Spielraum, eine Kostenübernahme von Arzneimitteln auf Cannabisbasis, durch die gesetzliche Krankenkasse in besonderen Einzelfällen zu gewähren; insbesondere dann, wenn für die Behandlung einer lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Erkrankung keine andere Therapie zur Verfügung steht.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Henke