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Frage von Peter M. •

Frage an Rudolf Henke von Peter M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Henke,

Sie waren Berichterstatter zu dem Gesetzentwurf BT-Drs. 19/18111 (Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite). Gegenstand dieses Gesetzes war u.a. die Einführung einer Entschädigungsregelung für erwerbstätige Sorgeberechtigte, die aufgrund der Schließung von Betreuungseinrichtungen für ihre Kinder Verdienstausfälle erleiden (§ 56 Abs. 1a IfSG). Umfang und Dauer des Anspruches wurden in Abs. 2 Satz 4 geregelt.

Insbesondere die von Ihnen mit beschlossene Beschränkung auf 6 Wochen halte ich für evident verfassungswidrig (Art. 3 und 6 GG).

Es besteht eine dem Schutzauftrag des Staates für Familien und Mütter nicht gerecht werdende und sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zu anderen Arbeitnehmern, denen aufgrund behördlicher Maßnahmen die Erbringung der Arbeitsleistung ebenfalls unmöglich ist, sei es im Hinblick auf § 56 Abs. 1 IfSG, der nach Abs. 2 zeitlich nicht beschränkt wird, oder auch und insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zum Kurzarbeitergeld. Werden aufgrund behördlicher Maßnahmen Betriebe geschlossen, können Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten Kurzarbeitergeld erhalten.

Die Frage ist auch nicht rein theoretisch, da absehbar ist, dass Kitas und Grundschulen noch weit länger als 6 Wochen geschlossen bleiben.

Die Gesetzesbegründung, wonach "Homeoffice" eine "zumutbare" Betreuungsalternative sei, ist mehr als lebensfremd und offenbar der Feder eines Ministerialbeamten entsprungen, der keine Kleinkinder betreuen muss, während er Gesetzesentwürfe ausarbeitet. Die Aufzählung der übrigen handwerklichen Fehler dieser Norm in der praktischen Anwendbarkeit würde an dieser Stelle zu weit führen.

Da das Kabinett offenbar die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen hat, wird auch die Differenzierung zur Höhe des Verdienstausfalles nach dem IfSG verfassungsrechtlich bedenklich.

Im Übrigen halte ich davon abgesehen die politische Signalwirkung einer solchen Arbeitnehmer mit Kindern benachteiligenden und vernachlässigenden Regelung für die CDU für verheerend.

Wie stehen Sie zu den Regelungen und werden Sie sich für eine Änderung zugunsten der Familien einsetzen?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 23. April. Sie beziehen sich auf das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, das der Deutsche Bundestag im März angesichts der Ausbreitung des neuen Coronavirus „SARS-CoV-2“ sehr kurzfristig beriet und am 25. März beschloss.

Bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes sah § 56 des Infektionsschutzgesetzes ausschließlich Entschädigungen für eine direkt betroffene, selbst erwerbstätige Person vor. Genauer gesagt eine Person, die „auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet“. Angesichts der flächendeckenden Kita- und Schulschließungen im März verständigten sich die Koalitionspartner darauf, vorübergehend zusätzlich einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle von Sorgeberechtigten mit betreuungsbedürftigen Kindern einzuführen. Dieser neu geschaffene Anspruch setzt die behördlich angeordnete Schließung von Schulen und Kindertagesstätten gemäß Infektionsschutzgesetz und einen nachweisbaren Mangel an zumutbaren und möglichen Betreuungsalternativen voraus (z. B. fehlender Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung). Die Entscheidung, ob das Homeoffice mit einem Kind zumutbar ist, obliegt der jeweils zuständigen Landesbehörde. Durch den neuen Entschädigungsanspruch wollte der Gesetzgeber Eltern von der bis dato geltenden Lage befreien, unbezahlten Urlaub nehmen oder andere Wege suchen zu müssen. Um die Beantragung und Abwicklung zu erleichtern, haben sich inzwischen elf Bundesländer einer zentralen Online-Plattform des Bundesinnenministeriums angeschlossen ( https://ifsg-online.de ).

Der neue Entschädigungsanspruch ist an die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Im genannten Gesetz von Ende März ist – wie Sie kritisieren – auch geregelt, dass die Entschädigung für den Zeitraum des Verdienstausfalls, maximal für sechs Wochen gewährt wird. Unter Berücksichtigung der aktuellen Befristung bis zum Jahresende 2020 ging die Bundesregierung Ende März von einem „Erfüllungsaufwand in Höhe von 3,19 Mrd. Euro bei voller Ausschöpfung der Sechs-Wochen-Frist“ aus. Das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, das der Deutsche Bundestag wie das Sozialschutz-Paket II mit erhöhtem Kurzarbeitergeld am 14. Mai beschloss, hat die gesetzlichen Ansprüche nach dem Familienpflegezeitgesetz und dem Pflegezeitgesetz deutlich ausgeweitet. Aus meiner Berichterstattung zu diesem Gesetzgebungsverfahren kann ich berichten, dass dort auch die schrittweisen Öffnungen von Kindergärten und Schulen mit den fortbestehenden Belastungen für Eltern in den verschiedenen Bundesländern diskutiert wurden. In den vergangenen Tagen haben sich die Stimmen in den Koalitionsparteien dahingehend gemehrt, die bisher auf sechs Wochen begrenzte Entschädigungsregelung bei Verdienstausfall auszuweiten. Das Bundeskabinett hat sich am Mittwoch dieser Woche (20. Mai) tatsächlich dafür ausgesprochen, den Lohnersatz pro Elternteil von Kindern unter 12 Jahren auf jeweils bis zu zehn Wochen und für Alleinerziehende auf bis zu 20 Wochen zu verlängern. Der Maximalzeitraum soll über mehrere Monate verteilt werden können. Die parlamentarische Beratung dieser Regelung erwarte ich für die bevorstehende Sitzungswoche des Deutschen Bundestages. Ich hoffe, dass wir zu einer Lösung kommen, die dann auch Ihre Unterstützung findet.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Henke MdB