
(...) Für den angemessenen Einsatz von niedergelassenen Ärzten sind in der Bundesrepublik Deutschland die Kassenärztlichen Vereinigungen zuständig, die selbstständig einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufstellen. Da das nicht immer reibungslos funktioniert hat, ist bereits 2006 das sogenannte „Vertragsarztrechtsänderungsgesetz“ verabschiedet worden. (...)