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Rita Schwarzelühr-Sutter
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Frage von Andreas S. •

Frage an Rita Schwarzelühr-Sutter von Andreas S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Schwarzelühr-Sutter!

Sie schreiben zur geplanten Sperrklausel im deutschen Europawahlrecht:

"Im Hinblick auf den Funktionswandel des Europäischen Parlaments seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Änderung geboten."

Was ist denn der Funktionswandel? Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat sich meines Wissens nichts Relevantes geändert, was nicht schon damals bekannt gewesen wäre. Absehbar sind noch eine Verlagerung des Wahltermins in den Mai und eine leicht veränderte Sitzverteilung auf die Mitgliedsstaaten. Aber das kann doch für eine Sperrklausel keine Rolle spielen.

Soll etwa der bloße Wunsch des europäischen Parlaments, dass in Deutschland eine Sperrklausel eingeführt wird, was an der rechtlichen Bewertung ändern? Dass es nicht mehr kann, als Wünsche zu äußern, zeigt doch gerade, dass die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts weiter völlig korrekt ist.

Oder soll es eine verfassungsrechtliche Bedeutung haben, dass das europäische Parlament nicht mehr gewillt ist, einen Kommissionspräsidenten weitgehend im Konsens zu akzeptieren (Vorschlagsrecht oder gar eine Auswahl hat es ja eh nicht), sondern sich insbesondere EVP und SPE möglichst gegenseitig blockieren und sachgerechte Mehrheiten ausschließen wollen, wie es die Begründung des Gesetzentwurfs aus der Entschließung des europäischen Parlaments folgert? Bei der Wahl des Kommissionspräsidenten war das doch schon beim letzten Mal so (schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts), und in der laufenden parlamentarischen Arbeit (soweit sie überhaupt praktische Relevanz hat) ist nicht ersichtlich, dass sich die Abgeordneten wie beim Bundestag um der starren Mehrheits/Oppositions-Rolle willen selbst verleugnen wollen.

Kann überhaupt mutwillige Verweigerung der Zusammenarbeit eine Sperrklausel rechtfertigen? Mit der Begründung im Gesetzentwurf sägt der Bundestag doch auch an der Sperrklausel bei Bundestagswahlen.

Viele Grüße

Andreas Schneider

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schneider,

ich danke Ihnen für den Hinweis. Der „funktionelle Wandel“ bezog sich natürlich nicht auf die Zeitspanne seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, sondern auf die Zeit seit der Installation des Europäischen Parlaments.

Mit freundlichen Grüßen
Rita Schwarzelühr-Sutter

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