Die Regelungen zur Besetzung der Vollversammlung tragen dem Gedanken Rechnung, dass es sich bei den Handwerkskammern grundsätzlich um Selbstverwaltungseinrichtungen der selbständigen Wirtschaftstreibenden handelt.
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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