
(...) Die Genehmigung von Tierversuchen richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland im Übrigen nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG). Die Genehmigung zur Durchführung von Tierversuchen darf von behördlicher Seite nur unter strengsten Voraussetzungen erteilt werden, die im Einzelnen in § 8 TierSchG aufgelistet sind. Hierzu gehören insbesondere das Vorhalten geeigneter Räumlichkeiten, die Einhaltung von Sachkundeanforderungen der den Versuch Durchführenden, die Beachtung von Vorschriften zur Schmerzlinderung und Betäubung von Tieren sowie die Beachtung spezifischer Vorschriften über die Tierhaltung. (...)