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Frage von Johannes E. •

Frage an Ralf Jäger von Johannes E. bezüglich Recht

Im März 2012 attackierten Chaoten der 1.FC Köln Fan-Gruppierung „Wilde Horde“ einen Bus mit Mönchengladbach-Fans. Dem Busfahrer gelang in letzter Sekunde mit seinen Fahrgästen die Flucht.

Später nahm die Polizei drei Verdächtige fest – doch die Gewalttäter sind weiter auf freiem Fuß. Im ZDF „Frontal 21“ wurde über den Fall berichtet. Eine Seitenscheibe des Busses, die aus Sicherheitsglas besteht, wurde von einem Stein zerfetzt.

Hintergrund: Immer mehr Straftätern wird nicht der Prozess gemacht, weil die Gerichte zu wenig Richter haben und angeblich völlig überlastet sind. In diesem Zusammenhang erlaubt die Strafprozessordnung in der Regel nur maximal sechs Monate Untersuchungshaft – spätestens dann muss der Prozess beginnen. Diesen Zeitspanne einzuhalten, wird für die Gerichte immer schwieriger.

Einzig Polizei und Staatsanwaltschaft ließen die Räume der „Wilden Horde“ in Köln durchsuchen. Die Ermittler fanden viele Waffen, unter anderem Pistolen und Totschläger. Drei Verdächtige wurden festgenommen. Wie gesagt – das war vor mehr als zwei Jahren. Frage: Warum darf so eine "Fangruppierung" noch weiter bestehen?

Deswegen gehen die drei mutmaßlichen Kölner Schläger bisher straffrei aus. Polizei und Staatsanwaltschaft hatten zwar schnell und erfolgreich ermittelt, seit fast zwei Jahren liegt die Anklage gegen die Gewalttäter vor.

Bis heute aber gibt es keinen Prozess. Warum?

Alles nur wegen der "schwarzen Null" von Herrn Schäuble?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Eich,

das Grundgesetz (GG) garantiert in Artikel 9 Absatz 1 GG für alle Deutschen die Vereinigungsfreiheit als Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Die Vereinigungsfreiheit findet als Ausdruck des Bekenntnisses des Grundgesetzes zur streitbaren Demokratie ihre Schranken in den in Artikel 9 Absatz 2 GG abschließend aufgeführten Verbotsgründen. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG -) konkretisiert die verfassungsmäßigen Grenzen der Vereinigungsfreiheit. Vereine, deren Zwecke oder Tätigkeiten u. a. den Strafgesetzen zuwiderlaufen, dürfen gemäß § 3 Absatz 1 VereinsG erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verbotsverfügung einer der genannten Verbotsgründe festgestellt ist. Wie Sie über Medienberichterstattungen wahrgenommen haben, werden einzelne Mitglieder der Gruppierung "Wilde Horde" der Begehung von Straftaten verdächtigt. Für die Frage des Vereinsverbots kommt es darauf an, ob die begangenen Straftaten in einem inneren Zusammenhang mit dem Verein stehen. Dies trifft dann zu, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt. Ob gegen die Gesamtgruppierung "Wilde Horde" ein Vereinsverbot angestrebt wird, kann wegen der damit ggfls. notwendig werdenden Beweissicherungsmaßnahmen naturgemäß nicht öffentlich gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Jäger