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Frage von Baris K. •

Frage an Rainer Fornahl von Baris K. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Fornahl,

ich bin Hartz IV Empfänger und habe eine Frage, was sind das ganz genau,was heißen die unten geschriebene Leistungen? Denn wir werden von der ARGE hier nicht so richtig betreut ,ich würde mich sehr freuen wenn Sie das alles mir erklären.

Einmalsonderleistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II)
Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
Ergänzende Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II)

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kurt,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.03.2008. Es ist mir hier nicht möglich, die Beratung durch ihre ARGE zu ersetzen. Nur dort kennt man die Einzelheiten zu ihrem Fall.

Allgemein kann ich Ihnen mitteilen, dass sich die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II aus fünf Gruppen zusammensetzen:

•Regelleistung (§ 20 SGB II)
•Einmalsonderleistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II)
•Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
•Ergänzende Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II)
•Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)

Mehrbedarfe sind zusätzliche Zahlungen für Menschen in Ausnahme-Situationen. Es gibt zusätzliche Gelder für: Erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche, Allein Erziehende (abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder) und wer aus medizinischen Gründen Diät halten muss.

Einmalsonderleistungen können vom Träger der Grundsicherung gewährt werden für: Gründung eines Haushaltes (Möbel und Haushaltsgeräte), Erstausstattungen für Bekleidung (auch bei der Schwangerschaft), Baby-Erstausstattung und Geld für mehrtägige Klassenfahrten.

Entsteht die Situation, dass ein notwendiger Bedarf tatsächlich nicht gedeckt werden kann, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, nach § 23 Abs. 1 SGB II ergänzende rückzahlbare Darlehen zu erhalten. Nicht jeder offene Bedarf, sondern nur ein unabweisbarer Bedarf kann zu einer solchen zusätzlichen Darlehensleistung führen. Was unabweisbar ist, hängt vom Einzelfall ab.

Zum Schluss nochmals der Rat, sich an die zuständige ARGE zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Rainer Fornahl, MdB