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Petra Häffner
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Frage von Lothar M. •

Frage an Petra Häffner von Lothar M. bezüglich Recht

Wie Sie vielleicht wissen, wurde ein “Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” eingebracht und wird heute (6.11.2020) von 9 bis 10 Uhr vom Bundestag beraten und soll danach in den Gesundheitsausschuß überwiesen werden.

Art. 1 Nr. 18 hat es in sich:

Menschen, die nach Deutschland einreisen und eventuell “einem erhöhten Infektionsrisiko” für COVID-19 ausgesetzt waren, sollen in Zukunft verpflichtet werden können, eine Impfdokumentation bezüglich SARS-CoV-2 vorzulegen. (Zuvor war in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b noch von einer “Impf- oder Prophylaxebescheinigung” die Rede!)
Das Infektionsrisiko gilt als erhöht, wenn man sich in einem ausländischen Risikogebiet (und zwar ab dem Tag nach Veröffentlichung auf der RKI-Webseite) aufhält.

Mit Bahn, Bus, Schiff und Flugzeug sollen Betroffene nur noch nach Deutschland reisen dürfen, wenn sie die Impfung vor der Beförderung nachweisen!
Das bedeutet: Man soll keine Auslandsreise mit diesen Verkehrsmitteln mehr antreten können, ohne sich vorher impfen zu lassen – denn das Zielgebiet kann von einem Tag auf den anderen zum Risikogebiet erklärt werden.
Damit wird die Rückreise unmöglich, es sei denn, man lässt sich noch vor Rückreise im Ausland impfen!

Die Impfdokumentation soll übrigens bei Grenzübertritt stichprobenartig polizeilich kontrolliert und mit den Reisedokumenten abgeglichen werden. Das soll auch für ein ebenfalls notwendiges ärztliches Zeugnis “oder Testergebnis”, dass COVID-19 nicht vorliegt, gelten.

Es wird explizit erwähnt, dass das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 GG) durch diese und weitere Regelungen eingeschränkt wird.

Wie stehen Sie zur geplanten Änderung und den damit einhergehenden Grundrechtseinschränkungen?
Ist aus Ihrer Sicht diese Änderung verfassungswidrig?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

LM

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre Frage. Die Landesregierung hat sich darauf verständigt, dass die Bekämpfung der Corona-Pandemie oberste Priorität hat. Mit anderen Worten bedeutet das: es ist Aufgabe der Landesregierung, die Gesundheit der Bevölkerung weitgehend zu sichern, v.a. aber ansichts der aktuellen Infektionszahlen die Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.

Einen Grundsatz oder ein Grundrecht herauszuheben, bedeutet andere Rechte (vorübergehend) hintanzustellen. Es bleibt natürlich jedem Bürger, jeder Bürgerin, die sich durch diese Priorisierung in ihren Freiheitsrechten beschnitten sieht, frei gestellt gegen dieses Vorgehen zu klagen. Unser Rechtsstaat sieht dies vor! Ob so eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, vermag ich nicht zu beurteilen. Die Klage von Maskengegner*innen gegen Demonstrationsverbote zeigen ja, das manches möglich ist und die Abwägung der verschiedenen Interessen wahrlich keine einfache Sache ist.

Ich selbst stehe in diesem Fall hinter dem Vorgehen unserer Landes- und auch dem der Bundesregierung. In dieser Zeit - zum Wohl der Allgemeinheit - Einschränkungen hinzunehmen, halte ich persönlich für vertretbar. Und wohlgemerkt: noch haben wir keinen Impfstoff!

Mit freundlichen Grüßen

Petra Häffner

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