(...) Die Strafbarkeit des Verhaltens von Abgeordneten ist daher nicht durch dieselben Regelungen zu erfassen wie die Strafbarkeit des Verhaltens von Amtsträgern. In der deutschen Rechtstradition wird daher zwischen Straftatbeständen für Amtsträger und Mandatsträger unterschieden. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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