
(...) Die Überwachung der Straßenverkehrsregeln, also auch der Geschwindigkeitsvorschriften, ist nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (Artikel 83 und 84 GG) eine eigene Angelegenheit der Bundesländer. Das bedeutet, dass die zuständigen Länderbehörden, im Regelfall die Polizeien der Länder, in eigener Verantwortung darüber entscheiden, wo und wann Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden. (...)