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Peter Ramsauer
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Frage von Wolfgang H. •

Frage an Peter Ramsauer von Wolfgang H. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Ramsauer,

Sie hatten im Zusammenhang mit den "gekochten" ICE Passagieren darauf hingewiesen, dass es für Verspätungen ja Bares gäbe.
Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass das nur bedingt richtig ist.
Konkretes Beispiel: vor kurzem dauerte die Fahrt von München nach Tutzing 2 1/2 Std. - dafür erhält der Dauergast eine pauschale Entschädigung von 2 EUR, die wegen des zu geringen Betrags nicht ausbezahlt werden kann.
Man müsste 3 oder mehr Verspätungen sammeln. Leider war niemand in der Lage, ob das Sammeln auf die Gültigkeit einer Fahrkarte (also zum Monatsende) begrenzt ist oder auch übergreifend.

Beim Streik der Lokführer vor ein paar Jahren war ja eine "unbürokratische Abwicklung"
angesagt - man konnte tatsächlich die Anzahl der Tage melden und Fotokopien der
Fahrkarten beilegen. Die Auszahlung hat sich dafür bis in den August hingezogen.

Vielleicht könnten Sie ja auf eine Verbesserung für die Bahnkunden im Nahverkehr
stark machen?

Viele Grüsse

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Hamann,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die Sie an abgeordnetenwatch.de gestellt haben. Sehr gerne möchte ich Ihnen hierauf heute antworten. Sie regen eine Verbesserung für Fahrgäste im Nahverkehr, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Entschädigungsleistungen bei Zugverspätungen im Rahmen der Nutzung von Zeitkarten, an.

Hierzu möchte ich Ihnen nähere Erläuterungen zur bestehenden Rechtslage geben:
Maßgeblich ist die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Mit dem am 29. Juli 2009 in Kraft getretenen Fahrgastrechte-Gesetz hat Deutschland bereits im Vorgriff auf die gemeinschaftsweit erst am 3. Dezember 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr eingeführt.

Die Verordnung enthält insbesondere Regelungen über Verspätung und Ausfall von Zügen, über die von den Eisenbahnen für die Fahrgäste bereitzustellenden Informationen, über Hilfeleistungen bei Verspätungen über 60 Minuten (z.B. Erfrischungen, alternative Beförderungsdienste), über die Haftung der Eisenbahnunternehmen gegenüber Fahrgästen und deren Gepäck sowie über besondere Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität.

Hinsichtlich der von Ihnen aufgeworfenen Frage der Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen im Rahmen der Nutzung von Zeitkarten findet sich die entsprechende Rechtsgrundlage in Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. Danach bemisst sich die Höhe der Entschädigung grundsätzlich nach der eingetretenen Verspätung (25% des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung ab einer Stunde, 50% des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung ab zwei Stunden). Im Hinblick auf die Entschädigung von Zeitfahrkarten ist darüber hinaus geregelt, dass bei wiederholten Verspätungen während der Gültigkeitsdauer der Zeitfahrkarte angemessene Entschädigungen gemäß den Entschädigungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens verlangt werden können. Insoweit sind hier die jeweiligen Entschädigungsregelungen in den Beförderungsbedingungen des befördernden Eisenbahnunternehmens zu berücksichtigen. So ist z. B. in den Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten der Deutschen Bahn AG (siehe unter nachstehendem Link:
http://www.bahn.de/p/view/mdb/bahnintern/agb/gesamt2010/neu/MDB82013-gesamtdatei_fassung_11_10_10.pdf ) geregelt, dass Inhaber einer Zeitkarte im Nahverkehr bei wiederholten Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlussversäumnissen ab 60 Minuten innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte je Einzelfall eine Entschädigung von 1,50 € für die 2. Wagenklasse und 2,25 € für die 1. Wagenklasse erhalten, insgesamt max. 25% des gezahlten Fahrkartenpreises. Eine Entschädigungszahlung erfolgt auf Antrag, wenn der Entschädigungsanspruch den Betrag von 4 € überschreitet (vgl. Nr. 12.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten). Die Bagatellgrenze von 4 steht insoweit in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, wonach gemäß Art. 17 Abs. 3 die Eisenbahnunternehmen Mindestbeträge festlegen dürfen, unterhalb deren keine Entschädigungszahlungen zu leisten sind. Dieser Mindestbetrag darf höchstens 4 € betragen.

Auch sehen die entsprechenden Beförderungsbedingungen der DB AG vor, dass eine Kumulation der Entschädigungsbeträge für Einzelfälle erfolgen kann, wenn die Entschädigungsforderungen gesammelt eingereicht werden, bei Wochen- und Monatskarten gesammelt für den jeweiligen Geltungszeitraum nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte.

Sehr geehrter Herr Hamann, ich habe Ihnen ausführlich die rechtliche Situation geschildert. Ich gehe davon aus, dass Sie damit erkennen, dass sehr viel für Kundenrechte bei Verspätungen der Bahn getan wurde. Mir liegt sehr am Herzen, dass die Deutsche Bahn AG mehr Kundenfreundlichkeit zeigt und die Züge pünktlich und sicher mit den Fahrgästen ihr Ziel erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Peter Ramsauer

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