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Frage von Mario B. •

Frage an Peter Hintze von Mario B. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Hinze,

zum Thema ESM habe ich 2 Fragen an Sie:

a) Warum ist es vorgesehen, dass der ESM unter Immunität gestellt wird (Artikel 30 des Vertrages)?
Zitat: "Die Gouverneursratsmitglieder, stellvertretenden Gouverneursratsmitglieder, Direktoren, stellvertretenden Direktoren, der Geschäftsführende Direktor und das Personal genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre amtlichen Schriftstücke,.."

b) Warum wird der ESM und Schuldverschreibungen des ESM von der Besteuerung ausgenommen (Artikel 31 des Vertrages)?
Zitat: "Vom ESM ausgegebene Schuldverschreibungen und Wertpapiere einschließlich entsprechender Zinsen und Dividenden, unabhängig davon, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung.

Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar.
Beste Grüsse
Mario Bloem

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bloem,

Ihre Fragen beantworte ich gerne wie folgt:

Zu Ihrer ersten Frage: Es handelt sich um*/ /*übliche Regelungen bei Internationalen Finanzinstitutionen. Der Gouverneursrat des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), in dem die Finanzminister der Mitgliedstaaten der Eurozone vertreten sind, bzw. der Geschäftsführende Direktor können die Immunität der Amtsträger und Bediensteten bei Bedarf aufheben. Vergleichbare Regelungen gelten u.a. für den Internationalen Währungsfonds, die Weltbank sowie regionale Entwicklungsbanken wie z.B. die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB) und die Asiatische Entwicklungsbank (ADB). Die Immunität ist u.a. für die Durchführung einer Schuldenrestrukturierung bzw. Umschuldung wichtig, die im ESM für den Fall vorgesehen ist, dass ein Land seine Schuldentragfähigkeit nicht alleine durch Finanzhilfen wiederherstellen kann. Mitarbeiter des ESM sind dann z.B. vor Klagen von Banken geschützt, die bei einer solchen Umschuldung Geld verlieren.

Zu Ihrer zweiten Frage: Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Ihr Zitat unvollständig ist. Artikel 31 Absatz 6 lautet: „Die vom ESM aufgelegten Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, einschließlich dafür anfallender Zinsen oder Dividenden, unterliegen unabhängig davon, in wessen Besitz sie sich befinden, keiner Art von Besteuerung,

a) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur aufgrund ihrer Herkunft benachteiligt oder

b) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung sind, an dem bzw. in der sie ausgegeben werden, zahlbar sind oder bezahlt werden, oder deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz eines Büros oder einer Geschäftsstelle des ESM ist.“

Artikel 31 des ESM-Vertrags sieht u.a. die Befreiung des ESM von allen direkten Steuern sowie in bestimmten Fällen von indirekten Steuern vor. Zudem sind die Bediensteten von der nationalen Einkommensteuer befreit, aber unterliegen im Gegenzug einer internen Besteuerung durch den ESM. Über die Höhe und Ausgestaltung dieser Steuer entscheidet gemäß Art. 31 Abs. 5 ESM-Vertrag der Gouverneursrat, in dem die Bundesrepublik Deutschland durch den Bundesminister der Finanzen vertreten ist. Der Gouverneursrat beschließt über die Besteuerung der Beschäftigten mit qualifizierter Mehrheit, wobei Deutschland aufgrund der Größe des Kapitalanteils über eine Sperrminorität verfügt. Bei den Steuerbefreiungen handelt es sich um bei völkerrechtlichen und europäischen Einrichtungen übliche Regelungen. Für EU-Einrichtungen und deren Bedienstete sind vergleichbare Regelungen im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union festgelegt. Der Sinn solcher steuerlichen Regelungen besteht zum einen darin, zu vermeiden, dass dem steuerberechtigten Staat ein Druckmittel gegen die Organisation und deren Bedienstete in die Hand gegeben wird. Zum anderen hat die Befreiung der Bediensteten von den nationalen Steuern das Ziel, eine unterschiedliche Besteuerung der Gehälter zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Peter Hintze