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Frage von Klaus C. •

Frage an Peter Bleser von Klaus C. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Bleser,

in der Presse wird über die Burschenschaften in Eisenach berichtet. Wie es aussieht, wird auf den rassistischen "Ariernachweis" verzichtet. Diese sehr nationalistisch, möglicherweise sogar rechtsradikal eingestellten Mitglieder, die bekanntlich die anderen, demokratisch gesinnten Burschenschaftler vertrieben haben, stehen m.E. nicht auf der berühmt-berüchtigten FDGO (Freiheitlich-Demokratische-Gesellschafts-Ordnung), die auch Bestandteil des damaligen Radikalenerlasses war. Da diese Gruppen bekannt sind, dürfte es kein großes Problem sein, nachzuprüfen, ob es sich hier um steuerbegünstigte Vereine handelt. Gemeinnützigkeit, auch im steuerlichen Sinne, setzt die Anerkennung des Grundgesetzes voraus. Daran fehlt es nach meiner Ansicht, insb., wenn ich an die ersten Artikel des GG denke.

Sind diese Burschenschaften steuerlich als gemeinnützig anerkannte Vereine? Wird, wenn ja, ein Verfahren eingeleitet, denen diese staatliche Förderung zu entziehen? Bekommen diese Burschenschaften überhaupt staatliche und/oder kommunale Zuwendungen?

Diese Fragen und Ihre Antwort dürften sicherlich nicht nur mich interessieren.

Mit freundlichen Gruß
KC

PS: Kommentar im Spiegel
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/die-deutsche-burschenschaft-und-ihre-naehe-zur-neuen-rechten-a-901547.html

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Sehr geehrter Herr Christen,

für Ihre Anfrage und Ihr engagiertes Interesse an unserer Freiheitlich-demokratischen Grundordnung danke ich Ihnen.

Ich habe Ihre Fragen umgehend an die zuständigen Fachreferenten unserer Fraktion weiter geleitet. Diese baten das Finanzministerium um Auskunft. Da die Antwort des Ministeriums noch aussteht, möchte ich Ihnen mit diesem Zwischenbescheid mitteilen, dass wir selbst noch auf Informationen warten. Sobald wir diese erhalten, kann ich Ihre Fragen zu den Burschenschaften hoffentlich beantworten.

Für Ihr Verständnis und Ihre Geduld danke ich Ihnen herzlich!

Mit freundlichen Grüßen
Peter Bleser, MdB

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Sehr geehrter Herr Christen,

die Auskunft des Finanzministeriums zu Ihrer Frage liegt mir nun vor. Folge Information habe ich erhalten:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann keine Auskunft darüber geben, ob eine Körperschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerbefreit ist. Genauso wenig liegen Informationen darüber vor, welche staatlichen Zuwendungen bestimmte Körperschaften erhalten. Auch ist nicht bekannt, welchen Körperschaften eine Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1
Nummer 9 KStG versagt wurde. Auskünfte könnte ggf. das entsprechende Land geben.“

Zu dem Spannungsfeld Gemeinnützigkeit und extremistische Ausrichtung hat mir das Finanzministerium Folgendes mitgeteilt:

„Eine Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG setzt nach § 51 Abgabenordnung unter anderem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert. Auch ein Zuwiderhandeln gegen die Völkerverständigung ist für die Anerkennung als
gemeinnützig schädlich. Hat die Finanzbehörde diesbezüglich Anhaltspunkte, dann teilt sie diese der Verfassungsschutzbehörde mit. Ist eine Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht als extremistische Organisation aufgeführt, ist widerlegbar davon auszugehen, dass sie die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt."

Die Nachfrage meines Büros beim Finanzministerium des Landes Thüringen ergab folgende Information:

Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) verbietet die Erteilung von Auskünften zu den steuerlichen Verhältnissen eines Vereins - hierzu zählt auch die Frage, ob ein Verein als gemeinnützig anerkannt ist oder nicht. Ein Verzeichnis gemeinnütziger Vereine - etwa auf freiwilliger Basis, ohne Eintragungsverpflichtung - ist nicht bekannt. Gemeinnützige Vereine werben allerdings in aller Regel in der Öffentlichkeit mit ihrem Gemeinnützigkeitsstatus um Spenden.

Burschenschaften können sich in der Rechtsform eines Vereins organisieren. Nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) verfolgt ein Verein gemeinnützige (und damit steuerbegünstigte) Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“. Die Zwecke, die die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördern, sind in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 25 AO abschließend genannt (sog. Katalog der gemeinnützigen Zwecke). Hierzu gehört zwar auch die Förderung der Pflege traditionellen Brauchtums (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO). Der Anwendungserlass zur AO stellt allerdings klar, dass studentische Verbindungen, z.B. Burschenschaften, regelmäßig nicht gemeinnützig sind.

Sehr geehrter Herr Christen, mit Ihrer Anfrage spielen Sie sicherlich auf den Burschentag der Deutschen Burschenschaft, einem Dachverband der nach eigenen Angaben 94 Mitgliedsbünde verbindet, am 25. Mai dieses Jahres an. Die Bundesregierung hat sich in ihrer Antwort auf eine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zu den dort geführten Debatten u.a. um einen sogenannten Ariernachweis wie folgt geäußert:

„Vereinzelt sind Burschenschaftler Mitglieder rechtsextremistischer Organisationen bzw. bestehen Kontakte rechtsextremistischer Personen und Organisationen zu einzelnen Burschenschaften. Verdichten sich dahingehende Anhaltspunkte bei einer Burschenschaft, erfolgt die förmliche Beobachtung durch das zuständige Landesamt für Verfassungsschutz. Bei der weit überwiegenden Mehrheit der Mitgliedsburschenschaften ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung bislang nicht der Fall.“

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage, ob Burschenschaften steuerliche Vergünstigungen zuteilwerden beantworten und darüber hinaus den Umgang der verantwortlichen Behörden mit Vereinigungen verdeutlichen, deren Ideologie und Handeln sich nachweislich nicht mehr auf dem Boden des Grundgesetzes bewegen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Bleser, MdB