
(...) Die Zivilprozessordnung kennt in den Vorschriften zum Zeugenbeweis keine Regelung, die eine wie auch immer geartete Eignungsvoraussetzung normiert. Von den Parteien und gesetzlichen Vertretern abgesehen ist daher jedermann unterschiedslos als Zeuge zulässig. Als allgemeiner Grundsatz des Prozessrechts gilt somit, dass jedermanns Tatsachenkenntnis im Prozess verwendet werden kann, darf und soll. (...)