Frage an Patrick Schiffer von Wilk S. bezüglich Recht
Liebe Kandidatin, lieber Kandidat zur Bundestagswahl 2013
der BdB ist mit rund 6.000 Mitgliedern der größte Verband für Berufsbetreuer in Deutschland . Aufgrund der Tatsache, dass das Betreuungsrecht nicht so bekannt ist, haben wir uns zur Wahl entschieden Sie zu diesem Thema zu befragen.
Seit Feb. 2013 ist es nach §1906 (3) möglich Menschen gegen ihren natürlichen Willen zu behandeln (Zwangsbehahndlung). Diese Möglichkeit der Behandlung entspricht aus unsere Sicht nicht der UN Behinderterechtskonvention.
Wie stehen Sie persönlich zur Zwangsbehandlung, wie steht Ihre Partei zur Zwangsbehandlung?
Vielen Dank.
Mit freundlichem Gruß
Landesvorstand BdB NRW
Sehr geehrter Herr Spieker,
um dem Leser die Recherche zu dem von Ihnen angesprochenen Paragraphen zu ersparen, gebe ich den vollständigen Text in Form eines Links zur Information: http://dejure.org/gesetze/BGB/1906.html und zitiere ihre angesprochene Textpassage:
(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn
1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. § 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
Die Neufassung, bzw. Erweiterung des § 1906 BGB erscheint mir im Interesse des Kranken nur vordergründig besser zu sein. Ich persönlich sehe Zwangsbehandlungen als äusserst problematisch und kritisch an, auch weil es in unserer dunklen Vergangenheit bereits sehr negative Erfahrungen damit gegeben hat. Auf der anderen Seite ist es tatsächlich so, dass insbesondere psychisch erkrankte Patienten mit suizidalen Tendenzen nicht einfach davon überzeugt werden können, das eine Behandlung notwendig und "gut" bzw. medizinisch hilfreich für sie ist. Denken Sie beispielsweise an einen Patienten mit der paranoiden Wahnvorstellung, dass alle ihn vergiften wollen, dem Sie dann eine Insulinspritze verabreichen müssen - es wird nicht ohne Weiteres gelingen.
Insofern würde ich mich hier für eine ansetzende Zwangsbehandlung nur unter strengen richterlichen Auflagen einsetzen, welche möglicherweise auch periodisch oder sogar bei jedem neuen Behandlungsansatz erneuert werden müsste. Und dies auch nur dann, wenn der Patient eine Gefahr für sich selbst (Suizid) oder seine Umwelt darstellt.
Nun sieht das BGB an der von Ihnen erwähnten Stelle jedoch vor, diese Entscheidungslast an den Betreuer abzutreten. Dies halte ich für untragbar, insbesondere da der Berufsbetreuer kein Ausbildungsberuf ist. Eine solche Zwangsbehandlung sollte mindestens ärztlich und besser noch richterlich beschlossen sein: mit fundiertem medizinischem Fachwissen und juristischer Unabhängigkeit. Hier macht es sich die Politik viel zu einfach. Sie muss zusätzlich dem Fachkräftemangel anders begegnen und die Bildungspolitik verbessern, damit es genügend Ärzte und Richter gibt, die solche Entscheidungen treffen können.
Mit freundlichen Grüßen,
Patrick Schiffer

