Portrait von Ottmar Schreiner
Ottmar Schreiner
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Ottmar Schreiner zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Lutz N. •

Frage an Ottmar Schreiner von Lutz N. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Schreiner,

die Bundesrepublik ist seit 2002 seitens der EU aufgefordert, das Schornsteinfegermonopol (es verstößt u.a. gegen die Niederlassungsfreiheit) abzuschaffen.
Millionen Eigentümer und Mieter ärgern sich seit Jahren über die Machenschaften der Schornsteinfeger, die für Scheindienstleistungen wie das Kehren sauberer Schornsteine (ein Gasschornstein produziert keinen Ruß) oder das Bemessen bereits vermessener Anlagen, beim Bürger Entgelte erpressen. Jedes Jahr fließen so 2,2 Milliarden Euro in die Taschen der Schornsteinfeger.
Lesen Sie im BISchG, hier § 52 (4) nach. Dort steht - sinngemäß - daß der Betreiber einer nicht beanstandeten Anlage die Kosten hierfür nicht zu übernehmen hat. Trotzdem ignorieren das die Schornsteinfeger und deren Aufsichtsbehörden!
Es ist ein Skandal, daß ein Schornsteinfeger mehr Rechte als die Polizei hat. Grund ist ein aus dem Jahr 1933 bis heute geltendes Schornsteinfegergesetz, das den 16.000 Schornsteinfegern in diesem Land paradiesische Zustände beschert, gänzlich ohne Wettbewerb!
Wie kann es sein, daß das Schornsteinfegergesetz festlegt, Grundrechte aus dem Grundgesetz, hier Artikel 13, einfach außer Kraft zu setzen?
Was tun Sie ganz konkret, um diesem Skandal ein Ende zu bereiten. Für einfachste Tätigkeiten wie das Kehren von Schornsteinen benötigt ein modernes Industrieland kein Monopol aus der Nazizeit! Es ist heute nicht vermittelbar, den Bürgern zwangsweise Scheindienstleistungen durch die Schornsteinfeger aufzubürden, wo an anderen Stellen der Staat an die Eigenverantwortung der Bürger appelliert! Ebenso wie wir keinen Bezirkselektrikermeister haben brauchen wir keinen Bezirksschornsteinfegermeister!
Bis zum 17.12. ist die Bundesregierung aufgefordert, das Schornsteinfegermonopol aufzuheben, sonst droht ein Vertragsverletzungsverfahren. Wie man hört, sollen lediglich kosmetische Korrekturen an der heutigen Regelung vorgenommen werden. Wer hat in diesem Land Angst vor den Schornsteinfeger?

Portrait von Ottmar Schreiner
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Nestler,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12. März 2007. Da ich mich mit der von Ihnen genannten Problematik des Schornsteinfegermonopols wenig auseinander gesetzt habe und dieses Themengebiet mit meinen Arbeitsschwerpunkten nur am Rande zu tun hat, verweise ich Sie auf das Schreiben meines Kollegen Christian Lange, das Sie im Anschluss an meinem Schreiben lesen können.

Mit freundlichen Grüßen

Ottmar Schreiner

Das von mir leicht geänderte Schreiben von Christian Lange, MdB, zur geplanten Novelle des Schornsteinfegergesetzes:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Koalitionsfraktionen und die Bundesregierung haben sich auf Eckpunkte zur Novellierung des Schornsteinfegergesetzes geeinigt. Ob sich die EU-Kommission damit einverstanden erklärt, wird man sehen. Sie hat jedenfalls eine Änderung des Schornsteinfegergesetzes angemahnt, um den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit zu genügen. Seit dem 12.12.2006 hat die EU-Kommission auch Kenntnis über die Eckpunkte zur Novellierung des Schornsteinfegergesetzes.

Zur Erinnerung: Die EU-Kommission hat mit Schreiben vom 2. April 2003 wegen des geltenden Schornsteinfegergesetzes ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Die vorherige Bundesregierung hatte bereits Anfang 2005 einen Novellierungsvorschlag vorgelegt, der leider aufgrund der Neuwahlen nicht mehr zum Zuge gekommen ist.

Erst wenn die Bundesregierung mit der Kommission einen Konsens gefunden hat, werden wir die Eckpunkte in einen Gesetzentwurf umsetzen. Die wichtigsten Eckpunkte sind:

Der Aufgabenbereich, in dem ein Bezirksschornsteinfeger im Bezirk ausschließlich tätig sein darf, wird im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage stark eingeschränkt.

Vorab zur Erklärung: Der Bezirksschornsteinfeger ist eine natürliche Person (keine juristische Person, d.h. z.B. keine GmbH), die mit der Ausführung der hoheitlichen Schornsteinfegeraufgaben in einem Bezirk betraut ist.

Zu dem Tätigkeitsbereich (hoheitliche Aufgaben), in dem der Bezirksschornsteinfeger ausschließlich tätig ist, gehören künftig nur noch

- die Kon­trolle der den Eigentümern obliegenden Pflichten,
- Überprüfungsarbeiten in Be­zug auf die Betriebssicherheit sowie auf etwaige Mängel einer Anlage, ein­schließlich der Befugnis zum Erlass einer Mängelbeseitigungs- oder Stilllegungsverfügung, sowie
- die Feststellung der Betriebssicherheit einer Feuerungsanlage.

Der Bezirksschornsteinfeger trifft bei den genannten Tätigkeiten abschließende Entscheidungen. Alle diejenigen Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalten - das sind „Kehrarbeiten“ (Fegen) und andere vorbereitende/technische Aufgaben-, werden aus dem bisherigen Vorbehaltsbereich herausgenommen. Sie können bei entsprechender handwerksrechtlicher Qualifikation frei ausgeführt werden. Die nicht-hoheitlichen Aufgaben werden damit für den Wettbewerb geöffnet. Außerdem wird damit die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU uneingeschränkt gewährleistet. Damit entfällt auch das Gebietsmonopol für die nichthoheitlichen Tätigkeiten, nicht aber das für die oben ausgeführten hoheitlichen Aufgaben. Die Sicherheit der Feuerungsanlagen ist ein wichtiges und schützenswertes Gut, das wir nicht so ohne weiteres aus der Hand geben dürfen. Die Einstufung der Sicherstellung der Betriebssicherheit von Feuerungsanlagen als hoheitliche Aufgabe halte ich für angemessen.

Kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung, die nach dem Schornsteinfegergesetz und der Kehrordnung vorge­schriebenen Schornsteinfegerarbeiten ausführen zu lassen, nicht nach, werden diese ersatzweise durch den Bezirksschornsteinfeger ausgeführt.

Es gilt weiterhin die Gebührenordnung. Die Gebühren werden sowohl für den Bereich der hoheitlichen Aufgaben, als auch für die ersatzweise Ausführung der „freien“ Schornsteinfegerarbeiten festgelegt. So haben wir ein offenes und für jeden nachvollziehbares Preissystem.

Die Bezirke werden in Zukunft nicht mehr über Bewerberliste nach dem Prinzip des längeren Wartens, sondern über ein objektives, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfah­ren vergeben. Im hoheitlichen Tätigkeitsbereich wird damit mehr Wettbewerb sichergestellt. Damit entfällt auch die Pflicht der vorherigen Eintragung in die Bewerberliste. Über die Bestellung entscheidet die zuständige Behörde. Die Kriterien für die Vergabe werden – für jeden nachvollziehbar - durch das Schornsteinfegergesetz festgelegt. Die Bestellung erfolgt für 10 Jahre. Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU ist für Bewerber aus dem europäischen Ausland gewährleistet, in dem diese an der Ausschreibung von Bezirken teilneh­men können. Es herrscht damit Chancengleichheit für alle. Alle entsprechenden europäi­schen Qualifikationen und Ausbildungsabschlüsse werden hierbei anerkannt.

Erleichternd für das zukünftige Ausschreibungsverfahren wird außerdem sein, dass das Erfordernis der vorherigen praktischen Tätigkeit bei einem Bezirksschorn­steinfegermeister zukünftig entfällt. Darüber hinaus wird die Residenzpflicht, die bisher gilt, aufgehoben. Auch diese Neuregelung wird den Wettbewerb stärken. Das Nebentätigkeitsverbot wird ebenfalls aufgehoben. Damit können Bezirksschornsteinfeger auch in anderen Bereichen tätig werden. Das ist wichtig, um die Beschneidung ihres bisherigen Aufgabenbereiches kompensieren zu können. Ergänzend soll im Gesetz deswegen festgelegt werden, dass der Bezirksschornsteinfeger die Vorbehaltsaufgaben ordnungsgemäß, gewissenhaft, unabhängig und neutral erfüllen muss.

Insbesondere für die Arbeitnehmer ist wichtig, dass die Anzahl der Bezirke weiterhin erhalten bleiben soll. Denn es geht nicht nur um Wettbewerb und Transparenz, sondern auch um den Erhalt von bestehenden Arbeitsplätzen. Um dies zu gewährleisten, wird die An­zahl der Bezirke zu einem bestimmten Stichtag festgeschrieben. Die bisherige obli­gatorische Neueinteilung der Bezirke entfällt. Frei werdende Bezirke werden gleich nach Inkrafttreten der Reform ausgeschrieben. Alle Bezirke sollen dann innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des neuen Schornsteinfegergesetzes ausgeschrieben worden sein. Damit ergibt sich eine faktische Übergangsfrist, die es den Alt-Bezirksschornsteinfegern ermöglichen soll, in den neuen Wettbewerb hineinzuwachsen.

Die bisherigen Regelungen zur Altersversorgung bleiben bestehen. Es werden lediglich Anpassungen vorgenommen, die möglicherweise durch die Reform des Schornsteinfegerrechts erforderlich werden. Die Reform soll zum 1.1.2008 in Kraft treten.

Sowohl Arbeitnehmer-, als auch Arbeitgebervertreter sind mit den Vorstellungen der Bundesregierung über eine Novellierung des Schornsteinfegergesetzes einverstanden. Bleibt zu hoffen, dass auch die EU-Kommission unsere Vorstellungen mit trägt.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Lange