Sehr geehrte Frau Dr. Klein, wie stehen Sie als Vertreterin der CDU Berlin und stellv. Mitglied im Finanzausschuss zur geplanten Streichung der 1-jährigen Steuerfrist auf Bitcoin?
Sehr geehrte Frau Dr. Klein,
als stellv. Mitglied im Finanzausschuss haben Sie früh Einfluss auf die Linie der Unionsfraktion. Die Bundesregierung plant, die einjährige Steuerfrist nach §23 EStG für Bitcoin abzuschaffen (Eckwertebeschluss vom 29.04.2026) [1].
Die Frist gilt seit dem Steuerentlastungsgesetz 1999 unverändert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2023 (IX R 3/22) Bitcoin ausdrücklich wie Gold als sonstiges Wirtschaftsgut eingeordnet [2].
Auch in den USA wird mit dem sog. Howey-Test zwischen Wertpapieren & Rohstoffen unterschieden. Bitcoin gilt dort aufgrund seiner dezentralen Struktur und fehlenden Emittenten als Commodity bzw. digitaler Rohstoff (anders als viele andere Kryptowährungen, die Wertpapier Merkmale aufweisen.
Die geplante Abschaffung der einjährigen Haltefrist würde vor allem langfristig orientierte Bürger treffen, die auf Eigenverantwortung und private Altersvorsorge setzen.
[1] BMF-Eckwertebeschluss 29.04.2026
[2] BFH IX R 3/22, 14.02.2023
Sehr geehrter Herr W.,
ich danke Ihnen für Ihre Frage zur Anpassung der Besteuerung von Kryptowährungen. Die derzeit bekannten Eckwerte des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sehen unter anderem die Anpassung der Besteuerung von Kryptowährungen vor. Auf unsere Nachfrage hat uns das BMF mitgeteilt, dass man derzeit prüfe, wie eine Besteuerung von Kryptowährungen angepasst werden könnte. Im Ergebnis solle die Anpassung zu Steuermehreinnahmen führen.
Derzeit werden Gewinne gemäß § 23 Abs 1 Nr. 2 EStG aus "privaten Veräußerungsgeschäften" aus Kryptowerten innerhalb eines Jahres mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Nach Ablauf einer gesetzlichen Haltefrist von einem Jahr (Spekulationsfrist) werden die Gewinne steuerfrei gestellt. Auch Verlust werden nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerlich nicht zum Abzug zugelassen.
Diese Regelung der Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist ist Ausdruck eines systematischen Gleichklangs im Steuerrecht: Sie gilt ebenso für Gold wie auch für Fremdwährungsgeschäfte. Eine isolierte Abschaffung der Ein-Jahres-Frist allein für Kryptowährungen würde diese Systematik durchbrechen. Spätestens mit der Einführung des digitalen Euro wäre die Frage zu klären, wie eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber Fremdwährungsgeschäften gerechtfertigt werden könnte.
Zudem ist eine solche Maßnahme im Koalitionsvertrag nicht vereinbart. Aus Sicht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion besteht daher kein Anlass, an der bewährten Regelung etwas zu ändern. Im Übrigen begrüßen wir es, dass über die steuerliche Behandlung von Kryptowerten zunehmend differenziert diskutiert wird.
Als CDU/CSU-Fraktion werden wir uns zukünftig auch weiterhin an einer Diskussion beteiligen, wie der Handel mit Kryptowerten transparenter und effektiver, beispielsweise in die Altersvorsorge, eingebaut werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Ottilie Klein

