Portrait von Oliver Luksic
Oliver Luksic
FDP
100 %
35 / 35 Fragen beantwortet
Frage von Konstantin H. •

Planen Sie die THC-Grenzwerte im Straßenverkehr dem aktuellen wissenschaftlichen Stand bzw. denen des Alkohols anzupassen? Planen Sie darüber hinaus die THC-COOH Regelungen abzuschaffen?

Sehr geehrter Herr Luksic,
aktuell müssen sich Konsumenten an den Grenzwert 1ng/ml THC halten. Dass dieser noch nach Tagen oder Wochen seit dem letzten Konsum erreicht werden kann ist Tatsache. Tatsache ist auch, dass zu dem Zeitpunkt lange keine psychoaktive Wirkung mehr vorhanden ist. Bereits 2015 schlug die Grenzwertkommission des Verkehrsministeriums eine Anhebung auf 3ng/ml vor. Das CSU geführte Ministerium ist dem nie nachgegangen. Verschiedene Wissenschaftler schlagen sogar einen höheren Grenzwert, analog zum Alkoholgrenzwert vor (5ng/ml / 10ng/ml bei unauffälligem Verhalten). Dazu gab es in der vergangenen Legislatur auch eine Anhörung (https://www.bundestag.de/presse/hib/824290-824290). Menschen, die defacto Konsum und Fahren trennen werden trotzdem mit Führerscheinentzug und MPU bestraft. Für weitere Ungerechtigkeiten sorgt der THC-COOH Wert, der keine Aussage über die Fahrtauglichkeit abgibt. Plant die FDP, diese Ungerechtigkeit zu beenden? Danke für Ihre Antwort.

Portrait von Oliver Luksic
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Gemäß dem abstrakten Gefährdungsdelikt des § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung von THC im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Die Tat wird mit einer Geldbuße bis zu 3000 Euro und in der Regel einem Fahrverbot bis 1 bis zu 3 Monaten geahndet. Während sich die Grenzwerte bei Alkohol im Rahmen des § 24a Abs. 1 StVG an statistisch belegten Verkehrssicherheitsrisiken orientieren, wird im Rahmen des § 24a Abs. 2 StVG bislang alleine auf den sicheren Nachweis der entsprechenden Substanzen im Blut abgestellt. So liegt nach dem Wortlaut des § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG eine „Wirkung“ bereits dann vor, wenn THC im Blut nachgewiesen wird. Die Rechtsprechung stellt hierbei bislang auf den von der sog. Grenzwertkommission, einer vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) einberufenen Fachkommission, empfohlenen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum ab.

Das BMDV hat die Grenzwertkommission mit Schreiben vom 01.02.2021 dazu aufgefordert, zu prüfen, ob die geltenden Grenzwerte bzw. Grenzwertempfehlungen zu § 24a Abs. 2 StVG - auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von Alkohol und Drogen – einer Aktualisierung bedürfen. Der Grenzwertkommission ist vom BMDV eine Frist zur Stellungnahme bis Mai 2022 gesetzt worden. Die Stellungnahme der Grenzwertkommission bleibt abzuwarten. Der Grenzwert bei THC im Rahmen des § 24a Abs. 2 StVG ist auch Thema des nächsten Verkehrsgerichtstags im Juli 2022.

Mit besten Grüßen

Oliver Luksic

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Oliver Luksic
Oliver Luksic
FDP