(...) die Baugenossenschaft wird von der Stadtreinigung nur zu den Kosten der Gehwegreinigung herangezogen. Zur Reinigung der dem Fußgängerverkehr und der dem Fahrradverkehr dienenden öffentlichen Wegeflächen sind nach § 29 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) grundsätzlich die Anlieger, in Ihrem Fall also die Baugenossenschaft, verpflichtet, es sei denn, die entsprechende Straße ist im Wegereinigungsverzeichnis aufgeführt (§ 32 HWG, "öffentlicher Reinigungsdienst"). (...)
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