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Ole Thorben Buschhüter
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Frage von Karl-Heinz B. •

Frage an Ole Thorben Buschhüter von Karl-Heinz B. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Buschhüter,

in der Steuererklärung kann ein mit dem Fahrrad zurückgelegter Arbeitsweg seit einigen Jahren genauso wie Autofahrten mit 0,30€/km abgesetzt werden. In der Hamburger Verwaltung werden die Dienstgänge gemäß §6 HmbRKG (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?nid=8&showdoccase=1&doc.id=jlr-RKGHA1974V3P6&st=Ir) weiterhin nur mit 0,05€/km erstattet. Diese Erstattung deckt nicht die entstandenen Kosten für Verschleißteile, Inspektion etc.. Fahrscheine werden jedoch in voller Höhe übernommen.

Rechenbeispiel - 5* monatlich Dienstgang je 10km:

Auto: 50km*30ct = 15€
HVV Ticket: 5* 6,70€ (9 Uhr Tageskarte) = 33,50€
Fahrrad: 50km * 0,05€ = 2,50€

Viele Kollegen fahren dann mit dem ÖPNV, obwohl dieses für den Arbeitgeber deutlich teurer ist als mit dem Fahrrad und im Nahbereich deutlich schneller (Fahrtzeit = Arbeitszeit). Das versprochene Jobbike (Gehaltsumwandlung) ist meiner Kenntnis nach auch noch nicht umgesetzt.

Wäre es daher nicht an der Zeit auch im Hamburger Reisekostengesetz Fahrrad und Auto gleichzustellen? Wie ist der Stand des Jobrades in der Hamburger Verwaltung?

Viele Grüße
Karl-Heinz Brauer

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Sehr geehrter Herr Brauer,
 
vielen Dank für Ihre Frage. Nach meinem Verständnis handelt es sich bei der Entfernungspauschale gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) und der Fahrkostenerstattung und der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz (HmbRKG) um zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Die Entfernungspauschale ist in vielerlei Hinsicht pauschaliert, was auch schon im Namen zum Ausdruck kommt. So wird die Entfernungspauschale nur für die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt und damit nur für eine Fahrt, obwohl der Beschäftigte ja üblicherweise nicht nur hin-, sondern auch zurückfährt. Fahren Beschäftigte zu zweit in einem Fahrzeug zur Arbeitsstätte, können beide die Entfernungspauschale in voller Höhe geltend machen, obwohl die Kosten sich ja nicht verdoppeln. Außerdem kann die Entfernungspauschale unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden (also auch von Fußgängern und Radfahrern), wobei dies steuerlich nur zum Tragen kommt, wenn die Summe der Werbungskosten einschließlich der Entfernungspauschale den Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigt. Schließlich reduziert die Entfernungspauschale auch nicht etwa die zu zahlende Einkommensteuer, sondern lediglich die Einkünfte und damit das zu versteuernde Einkommen.

Etwas ganz anderes sind die Fahrkostenerstattung (§ 5) und die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) nach dem HmbRKG, deren Zielsetzung es nach meinem Verständnis ist, den Beschäftigten von den Kosten dienstlich veranlasster Reisen freizuhalten. Bei der Benutzung von Bus und Bahn, ggf. auch Liegewagen, bei Flugreisen, im Einzelfall auch bei der Benutzung von Mietwagen und Taxi werden die entstandenen Fahrkosten erstattet. Das führt aber auch dazu, dass derjenige, der schon eine Zeitkarte für den ÖPNV besitzt, dann keine Fahrkostenerstattung erhält, wenn er diese auch für dienstlich veranlasste Fahrten einsetzt, und zwar auch dann nicht, wenn er für die Kosten des Jobtickets alleine aufkommt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HmbRKG). Die Wegstreckenentschädigung ist mit Blick darauf pauschaliert, dass sie keinen Unterschied dahingehend macht, ob ein in Anschaffung, Unterhalt und Verbrauch teures oder günstiges Fahrzeug eingesetzt wird. Bei der Mitnahme einer Person kann die Wegstreckenentschädigung nicht etwa doppelt geltend gemacht werden (wie bei der Entfernungspauschale), sondern nur eine Mitnahmeentschädigung von 2 Cent je Person und Kilometer, die zudem noch steuerpflichtig ist. Grundsätzlich gilt zudem ein Vorrang für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (u.a. § 6 Abs. 1 Satz 3 HmbRKG).
 
Vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Zielsetzungen der beiden Gesetze sehe ich aktuell keinen Grund, die grundsätzliche Systematik des Hamburgischen Reisekostengesetzes zu ändern, indem Kfz und Fahrrad gleichgestellt werden. Die Beträge im Hamburgischen Reisekostengesetz werden jedoch von Zeit zu Zeit angepasst.

Das Dienstfahrradleasing (Jobbike) wird vorbereitet und sollte in Kürze kommen, zumindest für Beamte. Das Hamburgische Besoldungsgesetz wurde hierfür bereits entsprechend geändert (§ 3 Abs. 3 neue Fassung). Für Tarifbeschäftigte ist hierfür ein Tarifvertrag erforderlich, der meines Wissens noch nicht zustande gekommen ist. Eine europaweite Ausschreibung zum Dienstfahrradleasing ist meines Wissens bereits erfolgt.
 
Mit freundlichen Grüßen
Ole Thorben Buschhüter

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