
(...) Da künftig jedes Anrecht isoliert geteilt wird, kann es sein, dass ein und dieselbe Person hinsichtlich eines Anrechts ausgleichsverpflichtet ist (also abgeben muss), hinsichtlich eines anderen Anrechts aber ausgleichsberechtigt ist (also Anrechte erhält). Die Beibehaltung des wesentlichen Regelungsgehalts des bisherigen „Rentnerprivilegs“ wäre somit nur unter Inkaufnahme einer erheblichen Verkomplizierung des Versorgungsausgleichs möglich gewesen und hätte damit in erkennbarem Widerspruch zu einem der Grundanliegen der Neugestaltung des Versorgungsausgleichs gestanden, diesen nämlich einfacher und damit insbesondere für die Betroffenen transparenter zu machen. (...)